Kanzlei für Cable Pooling und die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur
Wird ein Speicher an eine bestehende Anlage angebunden oder ein Netzanschluss einem weiteren Investor zur Verfügung gestellt, braucht es Verträge, die die Nutzung von Kabel, Umspannstation und Messeinrichtungen, die Abrechnung sowie die Haftung der Beteiligten festlegen. Im Folgenden beschreiben wir, was eine solche Sache vom Rechtsbeistand verlangt und wer diesen Bereich bei HWW führt.
Was diese Sache vom Rechtsbeistand verlangt
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Beginnt mit der rechtlichen Einordnung des Modells der gemeinsamen Nutzung
Ein Speicher, der über die Anlage eines Endabnehmers betrieben wird, und eine eigenständige Erzeugungsanlage am gemeinsamen Netzanschluss sind rechtlich verschiedene Konstruktionen. Die Einordnung des Modells gehört vor den Entwurf der Vereinbarung, denn von ihr hängt der Umfang der gesamten Dokumentation ab.
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Führt Rechtstitel und technische Parameter zusammen
Eigentums- und Nutzungsrechte an den Anlagen, an Grundstücken und an gemeinsam genutzten Einrichtungen, Leistung, Eigentumsgrenzen und Messpunkte müssen zueinander passen. Eine Vereinbarung, die die technische Ausgestaltung der Anlage nicht abbildet, verlagert die Klärung auf den Streitfall.
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Regelt Kosten, Ausfälle und Einspeisebeschränkungen
Die Vereinbarung der Beteiligten ordnet die Finanzierung von Bau und Instandhaltung, die Kostenverteilung, das Vorgehen bei Störungen, die Beschränkung des Anlagenbetriebs und die Verteilung von Ausgleichszahlungen. Die interne Kostenverteilung berührt die Befugnisse des Verteilnetzbetreibers nicht, weshalb beide Ebenen getrennt zu erfassen sind.
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Sieht den Austritt eines Beteiligten aus dem Verbund vor
Der Verkauf einer Anlage, der Wechsel eines Beteiligten und die Beendigung des Betriebs führen zu unterschiedlichen Abrechnungen. Der Vertrag sollte von Beginn an die Abrechnung der Aufwendungen, die Schlussablesung, den Rückbau und den weiteren Zugang zur Infrastruktur bestimmen.
Weitere beschriebene Mandate stehen unter Erfolge der Kanzlei.
Umfang und Vergütung bestätigen wir vor Arbeitsbeginn. Eine kostenpflichtige Beratung ist nicht erforderlich.