Die Anwaltskanzlei Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy hat in einem Rechtsstreit mit den Finanzbehörden einen weiteren Erfolg erzielt und ein Unternehmen aus dem biomedizinischen Sektor erfolgreich vertreten. Der Fall, der mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Warschau vom 13. November 2025 (Aktenzeichen III SA/Wa 1867/25) abgeschlossen wurde, betraf das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Softwarelieferung. Dieses Urteil bietet wichtige Orientierungshilfe für Unternehmer, die immaterielle Vermögenswerte in Form von Softwarelizenzen erwerben.
Die Vorwürfe der Steuerbehörden und deren Grundlage
Der Streit betraf eine Rechnung über den Kauf einer Lizenz für ein spezialisiertes IT-System zur Implantatauswahl durch den Kunden der Kanzlei, ein biomedizinisches Unternehmen. Gemäß der abgeschlossenen Vereinbarung und einem beidseitig unterzeichneten Abnahmeprotokoll wurde die Software der Kanzlei per Fernzugriff auf den virtuellen Server des Kunden zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt zog die Kanzlei die aus der Rechnung resultierende Vorsteuer in ihrer Abrechnung für das dritte Quartal 2014 ab.
Die Steuerbehörden stellten die Richtigkeit dieser Abrechnung in Frage. Laut dem Leiter des Zoll- und Finanzamts Ermland-Masuren und später dem Direktor der Steuerkammer in Warschau wurde die Software dem Unternehmen tatsächlich erst im zweiten Quartal 2015 geliefert – zu dem Zeitpunkt, als die Dateien auf einer CD gespeichert wurden, die den Behörden bei der Prüfung vorgelegt wurde. Die Behörden verweigerten dem Unternehmen daher den Vorsteuerabzug für die im dritten Quartal 2014 gezahlte Mehrwertsteuer und stellten den Zeitpunkt der Steuerpflicht des Lieferanten und folglich das Vorsteuerabzugsrecht des Käufers in Frage.
Komplexe Verfahrensgeschichte
Der Fall war außerordentlich komplex. Nachdem beide Instanzen ungünstige Entscheidungen getroffen hatten, legte das Unternehmen Beschwerde beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau ein, welches die Beschwerde abwies und sich der Auffassung der Steuerbehörden anschloss.
HWW legte beim Obersten Verwaltungsgericht Kassationsbeschwerde ein, welches das angefochtene Urteil vollständig aufhob und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwies. Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Provinzverwaltungsgericht einen schwerwiegenden Fehler begangen hatte: Es hatte es völlig versäumt, die Tatsachen zu prüfen, die auf die Existenz der Software bereits im September 2014 hindeuteten, und nicht geprüft, ob eine förmliche Übertragung der Softwarelizenz während der Implementierungsphase im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig war. Es stellte außerdem fest, dass es unzulässig sei, den Steuerpflichtigen mit den negativen Folgen von Unsicherheiten zu belasten, die die Steuerbehörden selbst nicht eindeutig klären konnten.
Bei erneuter Prüfung des Falles gab das Provinzverwaltungsgericht in Warschau dem Unternehmen vollumfänglich Recht.
Argumentacja prawna Kancelarii i rozstrzygnięcie sądu
Die Anwaltskanzlei HWW Law Firm handelte im Auftrag des Mandanten und entwickelte konsequent eine Argumentation, die auf drei Säulen basierte: einer Analyse des Vertragsinhalts und des Annahmeprotokolls, dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und dem Rechtscharakter der Lizenz als Eigentumsrecht.
Zunächst wies die Anwaltskanzlei nach, dass der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Softwareanbieter diesen eindeutig zur Erstellung und Bereitstellung eines IT-Systems für den Kunden sowie zur Lizenzvergabe verpflichtete. Das Abnahmeprotokoll vom September 2014 bestätigte die Erfüllung dieser Verpflichtung. Darüber hinaus erfolgte die Softwareentwicklung in zwei Phasen, die am 30. September 2014 abgeschlossen wurden. Somit war ein wesentlicher Teil des Programms bereits fertiggestellt und bereit zur Auslieferung.
Zweitens betonte die Kanzlei, dass die steuerrechtlichen Vorschriften die durch den übereinstimmenden Willen der Parteien gestalteten zivilrechtlichen Beziehungen nicht modifizieren können. Gemäß Art. 353¹ des Zivilgesetzbuches haben die Vertragsparteien volle Freiheit hinsichtlich der Form und des Inhalts der Lizenzübertragung, einschließlich des Rechts, die Rechte an der Software durch eine Bereitstellung aus der Ferne zu übertragen, ohne dass diese auf einem physischen Datenträger gespeichert werden muss. Indem die Steuerbehörde den Zeitpunkt der Lieferung vom Datum der Speicherung auf einer CD abhängig machte, beging sie einen unzulässigen Eingriff in ein rechtmäßig gestaltetes Rechtsverhältnis.
Drittens wies die Anwaltskanzlei darauf hin, dass das Wesen einer Lizenz in der Übertragung von Rechten und nicht in der tatsächlichen Nutzung des Lizenzgegenstands liegt. Der Lizenznehmer erwirbt das Recht, die Software zu dem im Lizenzvertrag festgelegten Zeitpunkt zu nutzen – und ab diesem Zeitpunkt steht es ihm frei, ob und wann er dieses Recht ausübt. Die fehlende tatsächliche Nutzung des Systems zum Zeitpunkt der Annahme beeinträchtigt weder die Übertragung der Rechte noch das damit verbundene Recht zum Vorsteuerabzug.
Das Verwaltungsgericht Warschau, das den Fall unter der Leitung des Obersten Verwaltungsgerichts erneut prüfte, schloss sich dieser Argumentation vollumfänglich an. Das Gericht stellte fest, dass die Steuerbehörden zu Unrecht behauptet hatten, der gesamte Vertragsgegenstand sei am 30. September 2014 nicht übertragen worden. Die Rechnung und der Abnahmebericht bestätigten – unter Berücksichtigung der Vertragsanalyse und der Grundsätze der Vertragsfreiheit –, dass die Leistung im dritten Quartal 2014 erbracht wurde und das Unternehmen daher berechtigt war, in diesem Abrechnungszeitraum die Vorsteuer abzuziehen.
Auswirkungen von Maßnahmen und Schutz der Kundeninteressen
Mit Urteil vom 13. November 2025 hob das Verwaltungsgericht Warschau die Entscheidungen der Behörden beider Instanzen auf und stellte das Verwaltungsverfahren ein. mit der Begründung, dass es keine Grundlage für weiteres Verhalten gebe.
Dank der effektiven Vertretung durch HWW konnte ein Unternehmen aus dem Bereich der biomedizinischen Innovation die negativen Folgen eines langjährigen Steuerstreits vermeiden und die Bestätigung erhalten, dass seine Mehrwertsteuerabrechnung für das dritte Quartal 2014 korrekt war.
Die Bedeutung des Falls und seine Folgen
Der Fall stellt einen wichtigen Präzedenzfall für alle Unternehmer dar, die Softwarelizenzen oder andere immaterielle Vermögenswerte erwerben, insbesondere wenn die Lieferung aus der Ferne erfolgt – über einen virtuellen Server, die Cloud oder einen anderen digitalen Kanal, ohne physischen Datenträger.
Das Urteil bestätigt, dass die Steuerbehörden den Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht eigenmächtig entgegen den Vertragsbestimmungen und dem Willen der Parteien neu definieren dürfen, sofern der Vertrag rechtmäßig ist und ein Empfangsprotokoll erstellt wurde. Es stellt außerdem klar, dass die fehlende tatsächliche Nutzung der Software zum Zeitpunkt ihrer rechtmäßigen Übertragung den Vorsteuerabzug nicht beeinträchtigt. Schließlich – und dies ist insbesondere im Kontext von Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung – dient das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom Mai 2025 als Mahnung, dass von den Steuerbehörden ungeklärte Sachverhaltsfragen nicht dem Steuerpflichtigen als Grundlage für die Verweigerung seiner Rechte angelastet werden dürfen.
Der Fall zeigt, dass juristische Argumentation – die die Analyse des Zivilrechts, des Steuerrechts und der Rechtsprechung nationaler und EU-Gerichte kombiniert – Unternehmer auch in Fällen mit einer komplexen Verfahrensgeschichte wirksam schützen kann.
Das mit der Bearbeitung des Falles beauftragte Team der Anwaltskanzlei
Folgende Personen waren seitens der Behörde für die Bearbeitung des Falls zuständig:
- Mikołaj Hewelt – Rechtsanwalt, Steuerberater, Sanierungsberater, Partner,
- Mateusz Kowalski – Rechtsberater, Steuerberater,
- Piotr Magda – Rechtsberater.
HWW-Anwälte bieten Beratungen in Warschau und online an.
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