Steuern 4. März 2026 ca. 4 Min. Lesezeit

Aufhebung der PCC-Entscheidung mit einer Strafgebühr von 20 % – ein Erfolg für die Anwaltskanzlei HWW.

Aufhebung der PCC-Entscheidung mit einer Strafgebühr von 20 % – ein Erfolg für die Anwaltskanzlei HWW.

Die Kanzlei HWW Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy hat einen Mandanten erfolgreich in einem Rechtsstreit mit dem Direktor der Steuerkammer Warschau vertreten. Der Rechtsstreit endete mit der Aufhebung des Urteils, das eine Umsatzsteuerpflicht in Höhe von über 1.149.754 PLN mit einem Strafzuschlag von 20 % festgesetzt hatte. Mit Urteil vom 15. Juli 2025 (Aktenzeichen III SA/Wa 420/25) gab das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau unserem Mandanten in allen wesentlichen Punkten Recht und ordnete die erneute Prüfung des Falls durch die Steuerbehörde an.

Ursprünge des Falles – Anschuldigungen der Steuerbehörden

Der Fall betraf ein Steuerverfahren, das vom Leiter des Zoll- und Steueramts der Woiwodschaft Masowien in Warschau hinsichtlich nicht zur Besteuerung angemeldeter vermögensrechtlicher und zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte für das Jahr 2020 eingeleitet wurde. Im Zuge der Prüfung stellten die Steuerbehörden den rechtlichen Charakter der vom Mandanten geschlossenen Verträge in Frage und qualifizierten sie als zwei zwischen Ehegatten geschlossene Verträge über eine unregelmäßige Verwahrung (ein schriftlicher Vertrag über einen Betrag von 4.800.000 PLN sowie ein mündlicher über 348.770 PLN), obwohl der Mandant durchgehend auf den Abschluss von Verträgen über die Verwahrung von Geldmitteln hinwies;

Auf dieser Grundlage wendeten die Steuerbehörden den Sanktionssteuersatz für die Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte (PCC) in Höhe von 20 % an, der sich aus Art. 7 Abs. 5 Nr. 1 des PCC-Gesetzes ergibt. Die Entscheidung des Leiters des Zoll- und Steueramts vom 17. Juli 2024 wurde vom Direktor der Steuerverwaltungskammer (IAS) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2024 aufrechterhalten.

Rechtliche Argumente der Anwaltskanzlei HWW

Im Namen des Mandanten reichte die Kanzlei HWW eine Klage beim Provinzverwaltungsgericht (WSA) in Warschau ein und erhob Rügen sowohl in der Sache als auch hinsichtlich grober Verstöße gegen das Steuerverfahren.

Im Bereich der Darlehensverträge wies die Kanzlei nach, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Sanktionssatzes von 20 % gemäß Art. 7 Abs. 5 Nr. 1 des PCC-Gesetzes nicht kumulativ erfüllt waren:

  • Der Mandant zahlte die rückständige PCC-Steuer samt Zinsen fünf Tage vor Einleitung der Zoll- und Steuerprüfung (am 21. Januar 2023), sodass die geschuldete Steuer bereits vor Einleitung der in der Vorschrift genannten Verfahren entrichtet war;
  • Art. 7 Abs. 5 Nr. 1 des PCC-Gesetzes sieht keine Voraussetzung einer wirksamen Abgabe der Erklärung vor, er verlangt lediglich, dass die Steuer nicht gezahlt wurde. Der Standpunkt der Behörden, der die Wirksamkeit der Zahlung von der vorherigen Abgabe der Erklärung PCC-3 abhängig machte, stellte die Anwendung außergesetzlicher Voraussetzungen dar.

Im Bereich der Qualifizierung der Verwahrungsverträge erhob die Kanzlei eine Reihe von Rügen wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Beweisverfahrens, von denen die wichtigsten waren:

  • Die Steuerbehörden gingen vorsorglich davon aus, dass die Einzahlung unregelmäßig war, und sammelten selektiv Beweise, um diese These zu stützen, wobei sie die übereinstimmenden Aussagen des Kunden und die Aussage seiner Ehefrau über die Erteilung von Anweisungen bezüglich der Verwendung der Gelder ignorierten;
  • Die Behörde interpretierte zahlreiche Banktransaktionen fälschlicherweise als Beweis für die freie Verfügung über Gelder, ohne die Möglichkeit einer allgemeinen Anweisung zur Zuweisung eines bestimmten Betrags in Betracht zu ziehen;

Urteil des Provinzverwaltungsgerichts – die Entscheidung und ihre Folgen für den Mandanten

Mit Urteil vom 15. Juli 2025 hob das Provinzverwaltungsgericht Warschau die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang auf und entschied in folgenden Punkten zugunsten des Mandanten:

  • Es besteht keine Grundlage für die Anwendung des 20%-Satzes auf Darlehensverträge: Das Gericht stellte klar, dass die zweite kumulative Voraussetzung des Artikels 7 Absatz 5 Nummer 1 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt ist, da der Kunde die fällige Steuer vor Einleitung der Zoll- und Steuerprüfung entrichtet hat. Dies allein stellt einen ausreichenden Grund für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dar.
  • Mangelhafte Beweisaufnahme im Bereich der Verwahrungsvereinbarungen: Das Gericht stellte klar fest, dass die Behörden im Voraus von der Existenz einer unrechtmäßigen Verwahrung ausgegangen waren und Beweise gesammelt hatten, um eine vorgefasste These zu stützen, wobei sie Tatsachen ignorierten, die für den Mandanten günstig waren.

Die Bedeutung des Urteils – Leitlinien für die Steuerbehörden

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Warschau ist nicht nur für diesen Fall von Bedeutung, sondern gibt auch die Richtung für künftige Gerichtsentscheidungen in ähnlichen Fällen vor. Das Gericht betonte Folgendes:

  • Die Strafgebühr von 20 % gemäß Artikel 7, Absatz 5 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt voraus, dass beide Bedingungen erfüllt sind: die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts im Rahmen eines Steuerverfahrens und die Nichtzahlung der fälligen Steuer. Eine Zahlung, auch wenn sie verspätet erfolgt, jedoch vor Einleitung einer Betriebsprüfung, schließt die Anwendung der Strafgebühr aus.
  • Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Verwahrungs- und unregelmäßigen Einlagenvereinbarungen sind die Steuerbehörden verpflichtet, Beweise vollständig und unparteiisch zu sammeln und dabei sowohl Beweise zu Gunsten des Steuerpflichtigen als auch Beweise zu seinem Nachteil zu berücksichtigen.
  • Die Steuerbehörden dürfen nicht allein auf der Grundlage der Anzahl der Banktransaktionen Rückschlüsse auf die freie Verfügung über Gelder ziehen, ohne festzustellen, ob diese Transaktionen auf der Grundlage von Anweisungen des Einlegers durchgeführt wurden.

Das für die Bearbeitung des Falls zuständige Team der Anwaltskanzlei

Folgende Personen waren seitens der Behörde für die Bearbeitung des Falls zuständig:

  • Mikołaj Hewelt – Rechtsanwalt, Steuerberater, Sanierungsberater, Partner,
  • Mateusz Kowalski – Rechtsberater, Steuerberater,
  • Piotr Magda – Rechtsberater.

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