Gerichtsverfahren 4. März 2026 ca. 4 Min. Lesezeit

Freispruch des Präsidenten eines Zahlungsinstituts in einem Fall von grenzüberschreitender Transaktion. Erfolgreiche Verteidigung durch die Anwaltskanzlei HWW.

Freispruch des Präsidenten eines Zahlungsinstituts in einem Fall von grenzüberschreitender Transaktion. Erfolgreiche Verteidigung durch die Anwaltskanzlei HWW.

Anklagepunkte gegen den Beschuldigten und Grundlage des Verfahrens

Die Anwaltskanzlei HWW verteidigte einen Mandanten – den Geschäftsführer eines inländischen Zahlungsinstituts – in einem Strafverfahren, das mit einem Freispruch endete. Beide Gerichte folgten unserer Argumentation vollumfänglich und wiesen die Anklage wegen Durchführung von Zahlungsgeschäften ohne die erforderliche Genehmigung zurück.

Der Fall betraf eine Straftat nach Artikel 150 Absätze 1 und 3 des Gesetzes vom 19. August 2011 über Zahlungsdienste in Verbindung mit Artikel 65 § 1 des Strafgesetzbuches. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, als Geschäftsführer eines von der polnischen Finanzaufsichtsbehörde zur Erbringung inländischer Zahlungsdienste zugelassenen Unternehmens grenzüberschreitende Transaktionen in dessen Namen durchgeführt zu haben, ohne die polnische Finanzaufsichtsbehörde zuvor über seine Absicht, Zahlungsdienste in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, zu informieren. Der Gesamtwert der betreffenden Transaktionen belief sich auf Millionenbeträge in verschiedenen Währungen, und die Staatsanwaltschaft argumentierte, der Angeklagte habe diese Praxis zu einer regelmäßigen Einnahmequelle gemacht.

Das Verfahren erstreckte sich über mehrere Jahre und war vielschichtig, sodass eine eingehende Analyse sowohl nationaler als auch europäischer Vorschriften zum Binnenmarkt für Zahlungsdienste erforderlich war.

Die rechtlichen Argumente der Anwaltskanzlei

Die Verteidigung konzentrierte sich darauf, darzulegen, dass der Angeklagte die Kriterien für „fehlende Berechtigung“ im Sinne von Artikel 150 Absatz 1 des Zahlungsdienstegesetzes nicht erfüllte. Kernpunkt der Argumentation war der Nachweis, dass die der Firma von der KNF erteilte Genehmigung zur Erbringung von Zahlungsdiensten als inländisches Zahlungsinstitut nicht territorial beschränkt war – ihr Geltungsbereich bezog sich auf die Art der erbrachten Dienstleistungen, nicht auf das geografische Gebiet ihrer Ausführung.

Die Verteidigung argumentierte, dass Artikel 91 des Zahlungsdienstegesetzes einem inländischen Zahlungsinstitut ausdrücklich das Recht einräumt, im Rahmen seiner Zulassung grenzüberschreitende Geschäfte zu tätigen. Das in Artikel 95 des zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzes vorgesehene Verfahren beruhte ausschließlich auf einer Meldung: Die polnische Finanzaufsichtsbehörde (KNF) musste über die Absicht, grenzüberschreitend tätig zu werden, informiert werden, und die KNF war lediglich verpflichtet, diese Meldung an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Gastmitgliedstaats weiterzuleiten. Dieses Verfahren erteilte dem Zahlungsinstitut keine neuen Zulassungen, sondern bestätigte lediglich die bereits bestehenden.

Die Verteidigung betonte zudem, dass die damalige Fassung von Artikel 95 des Gesetzes – anders als Artikel 92, der die Dienstleistungserbringung durch eine Zweigniederlassung oder einen Vertreter regelte – keine formalen Anforderungen für die Einreichung einer Meldung enthielt, die Folgen der Nichteinhaltung nicht festlegte und die Möglichkeit grenzüberschreitender Tätigkeiten nicht von einer Entscheidung der KNF oder einem Eintrag im Register abhängig machte. Daher wurde argumentiert, dass etwaige Verfahrensfehler des Unternehmens lediglich im Rahmen der Aufsichtsbefugnisse der KNF gemäß Artikel 105 des Gesetzes und nicht als Straftat geahndet werden könnten. Weiterhin wurde hervorgehoben, dass der Umfang der grenzüberschreitenden Tätigkeit des Unternehmens vollumfänglich mit den von der KNF erteilten Dienstleistungen übereinstimmte.

Auswirkungen von Maßnahmen und Schutz der Kundeninteressen

Mit Urteil vom 2. Juli 2025 sprach das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der ihm zur Last gelegten Straftat frei. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und rügte die Verletzung des materiellen Rechts. Das Landgericht Warschau bestätigte das angefochtene Urteil und schloss sich der Begründung des Gerichts erster Instanz sowie der von der Anwaltskanzlei HWW im Verfahren vorgetragenen Argumentation vollumfänglich an.

Das Berufungsgericht stellte eindeutig fest, dass die Nichtbeachtung des Passporting-Verfahrens durch die Gesellschaft zwar ein Versäumnis darstellte, jedoch nicht den Tatbestand des Art. 150 Abs. 1 des Gesetzes über Zahlungsdienste erfüllte. Es wurde darauf hingewiesen, dass der die Gesellschaft vertretende Angeklagte, da die Gesellschaft über eine Genehmigung der Finanzaufsichtsbehörde (KNF) verfügte und ihre Tätigkeit im Bereich der Zahlungsdienste entsprechend deren Inhalt ausübte, nicht „ohne Berechtigung“ im Sinne der genannten Vorschrift gehandelt hat. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen wurden der Staatskasse auferlegt.

Die Bedeutung des Falls und seine Folgen

Der Fall hat weitreichende Bedeutung für den gesamten Sektor der Zahlungsdienste in Polen. Die Entscheidungen beider Gerichte stellen einen wichtigen Beitrag zur Diskussion über die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für verfahrensrechtliche Verstöße in der regulierten Finanztätigkeit dar. Die Urteile bestätigen den grundlegenden Grundsatz, dass sich der Tatbestand der Straftat nach Art. 150 Abs. 1 des Gesetzes über Zahlungsdienste auf die Art der erbrachten Dienstleistungen bezieht und nicht auf die territoriale Reichweite der Tätigkeit des Zahlungsinstituts. Ein Versäumnis der Notifizierungspflichten kann allenfalls zu einer verwaltungsrechtlichen, nicht aber zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen.

Die Entscheidungen stellen ein deutliches Signal an den Markt dar: Bei der Verfolgung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von auf dem Markt für Zahlungsdienste tätigen Unternehmen sind die Regulierungsbehörden und die Staatsanwaltschaft verpflichtet, präzise nachzuweisen, dass eine Tätigkeit ohne die erforderlichen Berechtigungen ausgeübt wurde, und nicht lediglich ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Anforderungen vorliegt. Fälle, die komplexe Regulierungen des Finanzsektors betreffen, erfordern eine gründliche rechtliche Analyse; eine vorschnelle Erhebung strafrechtlicher Vorwürfe in Situationen, die der Domäne der administrativen Aufsicht unterliegen, kann dazu führen, dass in gutem Glauben im Rahmen der erteilten Genehmigungen handelnde Personen grundlos strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Das für die Bearbeitung des Falls zuständige Team der Anwaltskanzlei

Das Prozessführungsteam der Anwaltskanzlei HWW Law Firm war unter der Aufsicht von Rechtsanwalt Damian Wojnowski, LL.M. – Partner, für die Bearbeitung des Falles zuständig.

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