Gerichtsverfahren 4. März 2026 ca. 5 Min. Lesezeit

Abweisung der Klage gegen den Mandanten der Kanzlei bezüglich der Rückerstattung von Provisionen – ein Erfolg für die Anwaltskanzlei HWW.

Abweisung der Klage gegen den Mandanten der Kanzlei bezüglich der Rückerstattung von Provisionen – ein Erfolg für die Anwaltskanzlei HWW.

Verfahrensschritte

Die Anwaltskanzlei HWW hat eine Mandantin erfolgreich in einem Streit mit der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) über die Feststellung der obligatorischen Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung vertreten. Der Fall betraf eine Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt (ZUS), in der die Rentenbehörde den Leistungsantrag einer schwangeren Mandantin unserer Kanzlei in Frage stellte. Einer der Hauptgründe dafür war der kurze Zeitraum zwischen der Anmeldung zur Arbeitslosenversicherung und dem Leistungsantrag unserer Mandantin bei der ZUS.

Die Anwaltskanzlei HWW focht die Position der Rentenbehörde an und wies auf fehlerhafte Feststellungen sowohl hinsichtlich der Sachlage als auch der rechtlichen Beurteilung durch ZUS hin. Die Behörde ging davon aus, dass der Versicherungsantrag fingiert und das Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich erfüllt worden sei. Darüber hinaus argumentierte ZUS, das Hauptziel der Mandantin sei der Bezug von Sozialleistungen gewesen, was sie nach Ansicht der Behörde vom Versicherungsschutz ausschließe.

Die Anwaltskanzlei legte gegen die Entscheidung der ZUS Berufung beim Bezirksgericht für Arbeit und Sozialversicherung ein und rügte unter anderem, dass die Behörde nicht alle notwendigen Schritte zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe und die Entscheidung auf unvollständigen Beweisen beruhe. Die Berufung führte außerdem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch öffentliche Stellen an, der sich darin manifestiere, dass die ZUS eine Darstellung übernommen habe, die zu dem Schluss führe, dass allein die Aufnahme einer Beschäftigung während der Schwangerschaft einen Versuch darstellen könne, Sozialleistungen unrechtmäßig zu beziehen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme schloss sich das Bezirksgericht den Argumenten der Anwaltskanzlei vollumfänglich an und änderte die angefochtene Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) ab. Es stellte fest, dass die versicherte Person als Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei einem Beitragszahler der obligatorischen Sozialversicherung unterliegt.

Die rechtlichen Argumente der Anwaltskanzlei

Die Prozessstrategie der Anwaltskanzlei HWW basierte darauf, konsequent nachzuweisen, dass alle Merkmale eines echten Arbeitsverhältnisses vorlagen, während die Feststellungen der ZUS willkürlich und durch die gesammelten Beweise nicht gedeckt waren. Im Laufe des Verfahrens konzentrierte sich die Kanzlei darauf, die tatsächliche Arbeitsleistung der Versicherten darzulegen, die bestehende Unterordnung unter den Arbeitgeber und die Ausführung von Aufgaben unter dessen Weisung zu betonen sowie die automatische Annahme der Rentenbehörde anzufechten, dass eine kurze Beschäftigungsdauer oder der Zeitpunkt der Versicherungsanmeldung an sich ein Scheinselbstständigkeitsverhältnis begründen könnten.

Gleichzeitig wies die Kanzlei darauf hin, dass die Rentenbehörde nicht berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis willkürlich in Frage zu stellen. Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht sollte auf einer objektiven Analyse der tatsächlich ausgeübten Pflichten beruhen und nicht auf Vermutungen über die Motive der Parteien. Insbesondere wurde auf die fehlende Übereinstimmung der angefochtenen ZUS-Entscheidung mit dem Standpunkt hingewiesen, den diese Behörde in ihren offiziellen, auf ihrer Website veröffentlichten Informationsmaterialien vertritt.

Die Kanzlei machte geltend, dass - gemäß den von der ZUS bereitgestellten Informationen - der Anspruch auf Mutterschaftsgeld unabhängig von der Dauer der Krankenversicherung besteht, selbst wenn diese Versicherung erst am Tag vor der Entbindung begründet wurde. Nach Auffassung der Kanzlei fällt die Veröffentlichung derartiger Informationen durch die Rentenbehörde in den Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauens des Bürgers in den Staat und das von ihm gesetzte Recht; die Informationstätigkeit der Organe der öffentlichen Verwaltung darf nicht dazu führen, dass Bürgern, die im Vertrauen auf die übermittelten Mitteilungen handeln, negative Konsequenzen entstehen.

Darüber hinaus berief sich die Kanzlei auf Auffassungen der Rechtslehre und wies darauf hin, dass selbst dann, wenn - wie von der Rentenbehörde behauptet - das Hauptmotiv für den Abschluss des Arbeitsvertrags die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialversicherung gewesen wäre, dieser Umstand für sich genommen keine Rechtsverletzung darstellt. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags zu einem solchen Zweck bewegt sich im Rahmen der zulässigen Rechtsordnung und kann nicht als Verstoß gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens angesehen werden, insbesondere im Hinblick auf schwangere Frauen, deren Lage auf dem Arbeitsmarkt objektiv schwieriger ist. Die Verweigerung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Geschlechts oder des Gesundheitszustands könnte den Arbeitgeber hingegen dem Vorwurf der Diskriminierung aussetzen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Argumentation war der Nachweis, dass selbst in Fällen, in denen Zweifel seitens der Rentenbehörde bestanden, die Beweislast nicht vollständig auf den Versicherten abgewälzt werden kann. Die Anwaltskanzlei wies darauf hin, dass die ZUS (Sozialversicherungsanstalt) keine glaubwürdigen Beweise dafür vorgelegt habe, dass der Arbeitsvertrag mit dem Versicherten nur zum Schein geschlossen worden sei.

Auswirkungen von Maßnahmen und Schutz der Kundeninteressen

Infolge der von der Kanzlei HWW ergriffenen Maßnahmen gab das Gericht der Beschwerde vollumfänglich statt, änderte die Entscheidung der ZUS und bestätigte das Bestehen eines Titels für die Sozialversicherungspflicht. Diese Entscheidung gewährte der Versicherten den vollen Schutz des Sozialversicherungssystems, einschließlich des Anspruchs auf Leistungen, die die ZUS ursprünglich verweigert hatte.

Das Urteil in dem betreffenden Fall beweist, dass eine konsequente und substanzielle Argumentation es ermöglicht, selbst weitreichende Feststellungen der Pensionsbehörde wirksam in Frage zu stellen.

Die Bedeutung des Falls und seine Folgen

Dieser Fall hat weitreichende praktische Konsequenzen für Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Das Urteil bestätigt, dass die bloße Befragung einer Rentenversicherungsbehörde die Sozialversicherungspflicht nicht ausschließt und dass jeder Fall individuell zu beurteilen ist, wobei die tatsächliche Art der Beziehung zwischen den Parteien und die tatsächliche Art der Arbeitsausführung zu berücksichtigen sind.

Das Urteil betont, dass die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) nicht befugt ist, ein Arbeitsgericht bei der Beurteilung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu ersetzen oder Schlussfolgerungen allein auf der Grundlage von Vermutungen über die Absichten der Parteien zu ziehen. Die Verfahren der Rentenbehörde müssen auf einer gründlichen Analyse aller Sachverhaltsverhältnisse beruhen und dürfen nicht auf schematischen Annahmen basieren, die die Realität des jeweiligen Falles außer Acht lassen.

Dieses Urteil ist ein Signal für die Rechtspraxis im Bereich der Sozialversicherung: Der Versicherungsschutz darf nicht willkürlich eingeschränkt werden, und Entscheidungen der Rentenbehörde unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Ein ordnungsgemäß begründetes und tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis genießt den Schutz der Sozialversicherung, unabhängig von den Umständen seines Zustandekommens.

Das für die Bearbeitung des Falls zuständige Team der Anwaltskanzlei

Der Fall wurde vom Prozessführungsteam der Anwaltskanzlei HWW unter der Aufsicht von Rechtsanwalt Mikołaj Hewelt, MBA – Partner, bearbeitet.

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