Gerichtsverfahren 4. März 2026 ca. 4 Min. Lesezeit

Aufhebung der KIS-Auslegung: Der Konsortialführer kann 100 % der Investitionsbeitragskosten abziehen – ein Erfolg für die Anwaltskanzlei HWW.

Aufhebung der KIS-Auslegung: Der Konsortialführer kann 100 % der Investitionsbeitragskosten abziehen – ein Erfolg für die Anwaltskanzlei HWW.

Die Kanzlei HWW Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy vertrat erfolgreich ein Immobilienentwicklungsunternehmen in einem Rechtsstreit mit dem Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes und erreichte die Aufhebung des individuellen Steuerbescheids vom 18. August 2025 (Aktenzeichen 0114-KDIP2-1.4010.308.2025.4.DK). Dieser Bescheid hatte das Recht des Konsortialführers, die gesamten entstandenen Kosten als steuerlich absetzbare Aufwendungen geltend zu machen, ungerechtfertigt eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht Warschau gab der Position des Unternehmens vollumfänglich Recht und urteilte, dass der individuelle Investitionsbeitrag des Konsortialführers nicht der anteiligen Aufteilung gemäß § 5 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz unterliegt.

Ursprung des Falls – fehlerhafte Auslegung des nationalen Steuerinformationssystems

Die Mandantin der Anwaltskanzlei HWW, ein Unternehmen, das als Konsortialführer eines Bauprojekts (Errichtung von Wohngebäuden und Infrastruktur) fungiert, bat den Direktor des Nationalen Steuerinformationsamts (KIS) um eine individuelle Auslegung der steuerlichen Auswirkungen des Konsortialvertrags für Zwecke der Körperschaftsteuer. Die Konsortialstruktur sah eine klare Aufgabenteilung vor: Der Partner war für die technischen und baulichen Aspekte der Investition verantwortlich, während der Konsortialführer (das Unternehmen) die Finanzierung des gesamten Projekts, die administrative und rechtliche Betreuung sowie die Vermarktung der Anlagen übernahm. Der Investitionsgewinn sollte zu 66,6 % an den Konsortialführer und zu 33,3 % an den Partner gehen, während die Kosten den einzelnen Teilnehmern entsprechend ihrem Aufgabenbereich zugewiesen werden sollten.

Die Steuerbehörde befand die Darstellung des Unternehmens hinsichtlich der Umsatzrealisierung für korrekt, beanstandete jedoch die Methode der Kostenabrechnung. Der Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes (KIS) erklärte dazu:

  • Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes legen einheitliche und übergeordnete Grundsätze für die Steuerabwicklung des gesamten Joint Ventures fest – sowohl für Erträge als auch für Kosten;
  • Der Gewinnverteilungsschlüssel (66,6%/33,3%) sollte auf alle Kosten angewendet werden, die den Konsortiumsmitgliedern entstehen, unabhängig davon, wer sie tatsächlich verursacht hat und welche Aufgaben er übernimmt.
  • Bestimmungen des Konsortialvertrags, die die einzelnen Kosten der jeweiligen Partei zuweisen, für die sie entstanden sind, sind für steuerliche Zwecke irrelevant.

Die Behörde argumentierte daher, dass der Leiter die ihm entstandenen Aufwendungen nur in dem Umfang als Kosten der Erzielung von Einnahmen anerkennen könne, der seinem Anteil am Gewinn aus dem Unternehmen (66,6 %) entspreche, und nicht in voller Höhe – obwohl nur sein Vermögen wirtschaftlich belastet sei.

Rechtliche Argumente der Anwaltskanzlei HWW

Im Namen des Unternehmens stellte die Anwaltskanzlei HWW die Position der Behörde sowohl hinsichtlich der Auslegung der Vorschriften als auch im Lichte der etablierten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Frage.

Das Kernargument war die Unterscheidung zwischen zwei Kostenkategorien im Konsortium, die die Behörde völlig ignorierte:

  • Individuelle Aufwendungen (Investitionsbeitrag) – die dem Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner übertragenen Aufgaben entstehen (Investitionsfinanzierung, Materialbeschaffung, Vergütung von Subunternehmern, Verwaltungs- und Rechtsdienstleistungen). Diese Aufwendungen werden wirtschaftlich und rechtlich ausschließlich dem Vermögen des Unternehmens belastet – sie sind nicht erstattungsfähig und werden dem Partner nicht weiter in Rechnung gestellt. Artikel 5 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes findet auf diese Aufwendungen keine Anwendung.
  • Konsortialkosten – finanziert aus den von den Konsortialmitgliedern gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen, die im Interesse des Gesamtprojekts anfallen. Nur diese Kosten werden entsprechend der Gewinnbeteiligung aufgeteilt.

Die Anwaltskanzlei wies zudem nach, dass Artikel 5 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine wichtige Einschränkung enthält: „sofern keine gegenteiligen Beweise vorliegen“. Dies bedeutet, dass die Regel der anteiligen Gewinnverteilung lediglich eine Standardregel darstellt. Regelt der Konsortialvertrag die Kostenverteilung auf die einzelnen Teilnehmer ausdrücklich nach dem Leistungskriterium, können die Parteien die Anwendung der Proportionalitätsregel auf diese Kosten faktisch ausschließen. Das Steuerrecht kann den Konsortialpartnern keine andere Abrechnungsmethode aufzwingen als die, die ihrem einstimmigen Willen entspricht. Die Position der Anwaltskanzlei wird durch umfangreiche Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten, einschließlich des Obersten Verwaltungsgerichts, gestützt.

Ergebnis des Verfahrens – das Provinzverwaltungsgericht entschied in vollem Umfang zugunsten des Unternehmens.

Das Verwaltungsgericht Warschau hob den angefochtenen individuellen Steuerbescheid vollständig auf und schloss sich den Argumenten der Anwaltskanzlei an. Infolge des Urteils muss der Direktor des Nationalen Steuerinformationssystems den Antrag unter Berücksichtigung der rechtlichen Bewertung des Gerichts erneut prüfen. Zu den wichtigsten Feststellungen des Urteils gehören:

  • Trennung der Einzelaufwendungen: Das Gericht bestätigte, dass die vom Projektleiter als Investitionsbeitrag zum Projekt getragenen Aufwendungen ausschließlich seine Kosten darstellen – sie unterliegen keiner anteiligen Aufteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
  • Die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes verbietet es, Konsortialpartnern Abrechnungsregeln aufzuerlegen, die ihrem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten einstimmigen Willen widersprechen. Die Klausel „sofern keine gegenteiligen Beweise vorliegen“ ermöglicht die vertragliche Festlegung von Kostenverteilungsregeln.
  • Das Unternehmen kann alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung seines Aufgabenbereichs als Kosten der vollständigen Erzielung von Erträgen ansetzen, ohne den Gewinnanteil anzuwenden.
  • Der Direktor von KIS setzte fälschlicherweise den Grundsatz der proportionalen Aufteilung von Einnahmen und Gewinnen mit dem Grundsatz der proportionalen Aufteilung von Kosten gleich und ignorierte dabei den grundlegenden Unterschied zwischen individuellen Ausgaben und den Gemeinkosten des Konsortiums.

Dieses Urteil ist nicht nur für das von unserer Kanzlei vertretene Unternehmen, sondern auch für alle führenden Unternehmen in Bau- und Investitionskonsortien von Bedeutung. Jahrelang haben die Finanzbehörden Artikel 5 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes starr angewendet und die Kosten des führenden Unternehmens anteilig zu dessen Gewinnanteil abgerechnet – selbst wenn diese Kosten vollständig dem Vermögen des führenden Unternehmens zugerechnet wurden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Warschau bestätigt die Auslegung des Obersten Verwaltungsgerichts und stärkt die Position der Steuerpflichtigen im Streitfall mit den Finanzbehörden.

Das Fallteam

Folgende Personen waren seitens der Anwaltskanzlei HWW für die Bearbeitung des Falls verantwortlich:

  1. Mikołaj Hewelt – Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater;
  2. Mateusz Kowalski – Rechtsberater, Steuerberater;
  3. Piotr Magda – Rechtsberater.
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