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Gerichtsverfahren 19. Juli 2022 ca. 6 Min. Lesezeit

Die Wesentlichkeit des Mangels als Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag

Zuzanna Bokina-Kielbasa Autor Zuzanna Bokina-Kielbasa Radca prawny, Managing Associate
Die Wesentlichkeit des Mangels als Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag

Wie sich aus Art. 560 des polnischen Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny, k.c.) ergibt, besteht eine der Möglichkeiten, wie der Käufer auf den Kauf einer mangelhaften Sache nach den Vorschriften über die Gewährleistung reagieren kann, im Rücktritt vom Vertrag. Dieses Recht wird durch den Wortlaut des Art. 560 § 4 k.c. eingeschränkt.

Art. 560 k.c., Wortlaut der Vorschrift

Art. 560. § 1. Weist die verkaufte Sache einen Mangel auf, so kann der Käufer eine Erklärung über die Minderung des Preises oder über den Rücktritt vom Vertrag abgeben, es sei denn, der Verkäufer tauscht die mangelhafte Sache unverzüglich und ohne übermäßige Unannehmlichkeiten für den Käufer gegen eine mangelfreie Sache aus oder beseitigt den Mangel. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Sache bereits vom Verkäufer ausgetauscht oder repariert worden war oder wenn der Verkäufer seiner Pflicht zum Austausch der Sache gegen eine mangelfreie Sache oder zur Beseitigung des Mangels nicht nachgekommen ist.

§ 2. (aufgehoben)

§ 3. Der gemindere Preis soll zum vertraglich vereinbarten Preis in demselben Verhältnis stehen, in dem der Wert der Sache mit Mangel zum Wert der Sache ohne Mangel steht.

§ 4. Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel unwesentlich ist.

Wie also ist zu beurteilen, ob ein Mangel wesentlich oder unwesentlich ist und ob damit der Rücktritt vom Vertrag im konkreten Fall überhaupt zulässig ist.

Rücktritt vom Vertrag aus der Gewährleistung

Die Auslegung dieser Vorschrift ist nicht völlig eindeutig und stellt Lehre und Rechtsprechung vor eine Reihe von Problemen, deren Lösung sich häufig auf eine kasuistische Betrachtung des Einzelfalls beschränkt.

Im Licht des Wortlauts der angeführten Vorschrift ist vor allem zu beachten, dass das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht unbeschränkt ist, das heißt, seine Wirksamkeit hängt nicht von der willkürlichen Entscheidung des Berechtigten ab, sondern von einer Voraussetzung objektiver Natur, nämlich davon, ob es sich um einen wesentlichen Mangel oder einen unwesentlichen Mangel handelt. Liegt nämlich ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten, was die Unwirksamkeit der abgegebenen Erklärung bedeutet.

Der in dieser Weise rechtlich ausgestaltete Rücktritt vom Vertrag aus der Gewährleistung soll einerseits die Interessen des Käufers schützen, andererseits, soweit die Voraussetzung der Wesentlichkeit des Mangels eingeführt wurde, die Interessen des Verkäufers. Aus diesem Grund sind bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des Mangels die Interessen und die berechtigten Erwartungen sowohl des Käufers als auch des Verkäufers zu berücksichtigen und nicht, wie häufig behauptet wird, ausschließlich oder vorrangig der Standpunkt des Käufers (vgl. etwa J. Jezioro (in:) Kodeks cywilny. Komentarz., Hrsg. E. Gniewek, P. Machnikowski, 2016, Kommentar zu Art. 560, Nb 18.

Wesentlicher Mangel und unwesentlicher Mangel

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass vor allem ein solcher Mangel wesentlich ist, der einen durchschnittlichen Erwerber der Sache zum Rücktritt vom Vertrag veranlassen könnte. Insoweit kommt der Beurteilung erhebliche Bedeutung zu, ob die Auswirkung des Mangels auf den Gebrauchswert oder die ästhetischen Eigenschaften der Sache oder auf sicherheitsrelevante Eigenschaften einen durchschnittlichen Marktteilnehmer allein aus diesem Grund zum Rücktritt vom Vertrag veranlassen könnte (die Feststellung der Auswirkung des Mangels auf den Gebrauchswert der Sache oder auf die Sicherheit kann besondere Sachkunde erfordern; vgl. E. Habryń-Chojnacka (in:) Kodeks cywilny. Komentarz., Bd. II, Hrsg. M. Gutowski, 2016, Kommentar zu Art. 560, Nb 25).

Auf der Seite des Verkäufers sind hingegen die Folgen des Rücktritts vom Vertrag von Bedeutung, insbesondere die damit verbundenen Unannehmlichkeiten, Kosten und Risiken. Kann der Verkäufer die mangelhafte Sache ohne Schwierigkeiten erneut verkaufen (ist sie praktisch wie neu) und entstehen ihm keine erheblichen Kosten, so ist die Wesentlichkeit milder zu beurteilen als dann, wenn der Rücktritt vom Vertrag für den Verkäufer aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem dauerhaften Verlust verbunden ist (R. Trzaskowski [in:] Kodeks cywilny. Komentarz. Tom IV. Zobowiązania. Część szczegółowa, wyd. II, Hrsg. J. Gudowski, Warschau 2017, Art. 560, Art. 561).

Es scheint, dass auch ein Umstand wie die subjektive Verantwortlichkeit des Verkäufers für den Verkauf einer mangelhaften Sache eine gewisse Bedeutung haben kann (je höher der Grad des Verschuldens auf der Seite des Verkäufers, desto niedriger sind die Anforderungen an das Kriterium der Wesentlichkeit anzusetzen). Dieser Umstand, der als sachfremd erscheint, ist es in Wirklichkeit nicht, denn er wirkt sich auf das Maß der berechtigten Erwartungen des Verkäufers aus (R. Trzaskowski [in:] Kodeks cywilny. Komentarz. Tom IV. Zobowiązania. Część szczegółowa, wyd. II, Hrsg. J. Gudowski, Warschau 2017, Art. 560, Art. 561).

In der Rechtsprechung wird unter anderem vorgebracht, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit des Mangels im Sinne der Vorschriften über die Gewährleistung beim Kauf aus dem Blickwinkel des Käufers vorzunehmen ist und nicht anhand der Eignung der Sache zum gewöhnlichen Gebrauch, wobei den Erwartungen des Erwerbers hinsichtlich der Funktion der Sache grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil des Berufungsgerichts (Sąd Apelacyjny) in Lublin vom 26.11.2019, I ACa 730/18, LEX Nr. 2817669). Zu dieser These ist ergänzend anzumerken, was sich auch aus der Begründung des genannten Urteils ergibt, dass die Erwartungen des Erwerbers hinreichend konkretisiert und der anderen Partei mitgeteilt worden sein müssen.

In der Rechtsprechung wird ferner darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ein Mangel behebbar ist, die Annahme nicht ausschließt, dass dieser Mangel gleichzeitig ein wesentlicher Mangel ist. Es fehlt an jeglicher Grundlage dafür, beide Begriffe als sinngleich zu behandeln. Die Bezugsgegenstände der Bezeichnungen „wesentlicher Mangel“ und „nicht behebbarer Mangel“ sind nicht deckungsgleich, die Bereiche dieser Begriffe überschneiden sich (Urteil des Berufungsgerichts (Sąd Apelacyjny) in Łódź vom 22.03.2016, I ACa 1154/15, LEX Nr. 2024137).

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache einen Mangel hat, dieser aber unwesentlich ist?

Nein. Bei einem unwesentlichen Mangel steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht zu. Geben Sie dennoch eine solche Erklärung ab, so ist sie unwirksam, denn die Voraussetzung der Wesentlichkeit des Mangels ist objektiver Natur.

Wie wird beurteilt, ob ein Mangel wesentlich oder unwesentlich ist?

Die Wesentlichkeit des Mangels wird aus der Sicht eines durchschnittlichen Erwerbers beurteilt, wobei die Auswirkung des Mangels auf den Gebrauchswert, die ästhetischen Eigenschaften und die Sicherheit der Sache zu berücksichtigen ist. Zu berücksichtigen sind die berechtigten Erwartungen beider Vertragsparteien und nicht nur der Standpunkt des Käufers.

Bedeutet ein behebbarer Mangel immer, dass er unwesentlich ist?

Nein, der Umstand, dass ein Mangel behebbar ist, schließt es nicht automatisch aus, ihn als wesentlich anzusehen. Die Begriffe des wesentlichen und des nicht behebbaren Mangels sind nicht deckungsgleich, und die Bereiche dieser Begriffe können sich überschneiden, weshalb jede Situation eine Beurteilung im Einzelfall erfordert.

Haben die Erwartungen des Käufers bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des Mangels Bedeutung?

Den Erwartungen des Erwerbers kommt grundlegende Bedeutung zu, sofern sie hinreichend konkretisiert und der anderen Partei mitgeteilt worden sind. Ihre Verwirklichung wirkt sich auf die Beurteilung aus, ob der Mangel einen durchschnittlichen Marktteilnehmer zum Rücktritt vom Vertrag veranlassen würde.

Wie wirken sich die Folgen für den Verkäufer auf die Beurteilung der Wesentlichkeit des Mangels aus?

Aus der Sicht des Verkäufers wird die Wesentlichkeit des Mangels milder beurteilt, wenn er die Sache ohne Schwierigkeiten weiterverkaufen kann und keine hohen Kosten trägt. Würde der Rücktritt für ihn einen dauerhaften Verlust bedeuten, so berücksichtigt das Gericht dies bei der Entscheidung.

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Zuzanna Bokina-Kielbasa
Autor
Zuzanna Bokina-Kielbasa
Radca prawny, Managing Associate

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