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Rechtsgutachten 30. September 2024 ca. 7 Min. Lesezeit

Übertragung der Urhebervermögensrechte, was ist zu beachten?

Zuzanna Bokina-Kielbasa Autor Zuzanna Bokina-Kielbasa Radca prawny, Managing Associate
Übertragung der Urhebervermögensrechte, was ist zu beachten?

Ein häufiger Fehler von Personen, die Urheberrechte an bestimmten Werken übertragen oder erwerben wollen, ist die Annahme, es genüge für eine wirksame Übertragung, dass der Vertrag eine Klausel enthält, in der sich der Urheber des Werkes zur Übertragung dieser Rechte auf den Erwerber verpflichtet. Eine solche Bestimmung muss im Vertrag zwar enthalten sein, sie sollte jedoch zusätzlich in weitere, unentbehrliche Regelungen eingebettet werden, und all dies muss in einem Dokument zusammenlaufen, das in der richtigen Rechtsform errichtet ist.

Was sind Urhebervermögensrechte?

Zunächst und zur Erinnerung: Urhebervermögensrechte sind nichts anderes als das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werkes, das Werk zu nutzen, über seine Verbreitung zu entscheiden, frei über das Werk zu verfügen und hierfür eine Vergütung zu erheben. Wer ein Werk nutzen möchte, muss zuvor die Zustimmung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers einholen.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Übertragung der Rechte am Werk und an einer gewissenhaften Beschreibung der Arten und Bedingungen, unter denen der Erwerber das Werk nutzen darf, kann dies zahlreiche rechtliche Schwierigkeiten verursachen, was sich in der Folge häufig auf die Verwirklichung der geschäftlichen Vorhaben des Erwerbers auswirkt. Gestalten wir nämlich die Regelungen über die Übertragung der Urheberrechte fehlerhaft oder zu allgemein, etwa an einem Codefragment, das wir in einer geplanten Anwendung verwenden müssen, so setzen wir uns langen Verhandlungen aus, um die nachteiligen Folgen der mangelhaften Gestaltung der Vertragsbestimmungen auszugleichen, und sogar einem langwierigen Gerichtsverfahren, was den gesamten Geschäftsprozess wirksam aufhält.

Wie sollte also ein Vertrag über die Übertragung der Urhebervermögensrechte an einem Werk aussehen, damit er die Vertragsparteien wirksam schützt?

  1. Schriftform des Vertrages

Der Vertrag über die Übertragung der Urhebervermögensrechte bedarf der Schriftform, andernfalls ist er nichtig. Ohne Einhaltung der richtigen Form ist der Vertrag nichtig und entfaltet keine Rechtswirkungen, zu einer Übertragung der Rechte auf den Erwerber kommt es also nicht.

Um die Urheberrechte an einem bestimmten Werk zu übertragen, muss kein gesonderter Vertrag geschlossen werden. Die Klausel über diese Rechte, die alle unentbehrlichen Bestimmungen umfasst, kann im Text des Hauptvertrages enthalten sein und ist dies in der überwiegenden Zahl der Fälle auch, etwa in einem Werkvertrag, einem Kooperationsvertrag oder einem Bauvertrag. Stets ist jedoch an die Schriftform des Vertrages zu denken, es sei denn, für den Hauptvertrag ist eine strengere Form vorgeschrieben (dies kommt häufig bei nicht benannten Verträgen vor, etwa bei Investitionsverträgen, wo neben der Übertragung der Urheberrechte auch Regelungen über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen enthalten sein können, für deren wirksame Übertragung eine strengere Form mit notariell beglaubigten Unterschriften verlangt wird).

  1. Bestimmung des Gegenstands der Urheberrechte

Im Vertrag ist das Werk, an dem die Rechte übertragen werden, genau zu bezeichnen. Dies kann ein bereits bestehendes Werk sein oder ein solches, das erst entstehen wird. Als Werk verstehen wir jede Äußerung schöpferischer Tätigkeit mit individuellem Charakter, die in irgendeiner Gestalt festgelegt ist, unabhängig von Wert, Zweckbestimmung und Art der Ausdrucksweise, es kann sich also um Fotografien, Musikaufzeichnungen, audiovisuelle Aufzeichnungen, Computerprogramme, Quellcodes, Dokumente, Architekturentwürfe und Ähnliches handeln.

  1. Angabe der Verwertungsformen

Eine weitere unentbehrliche Voraussetzung ist die vertragliche Bestimmung der Verwertungsformen (pola eksploatacji), auf denen der Erwerber die Werke nutzen darf. An dieser Stelle ist festzulegen, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln der Erwerber das Werk verbreiten darf. Das polnische Gesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (ustawa o prawie autorskim i prawach pokrewnych) enthält in Art. 50 zwar einen offenen Katalog der Verwertungsformen, dieser bleibt jedoch zu allgemein. Die Verwertungsformen sollten konkret aufgezählt werden, damit bei den Vertragsparteien keine Zweifel bleiben, wie und wo die Nutzung der Werke zulässig ist.

Ein häufiger Fehler in Verträgen dieser Art ist zudem eine Regelung, nach der die Urheberrechte am Werk auch auf allen künftigen, bei Vertragsschluss unbekannten Verwertungsformen übertragen werden. Eine solche Vertragsbestimmung ist nichtig. Nach dem Gesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte kann der Vertrag nur die Verwertungsformen betreffen, die im Zeitpunkt seines Abschlusses bekannt sind.

In einem solchen Fall kann die Lösung darin bestehen, in den Vertrag eine Bestimmung aufzunehmen, in der sich die Parteien verpflichten, die Grundsätze (einschließlich der Vergütung) für die Übertragung der Urheberrechte auf künftig entstehende neue Verwertungsformen gemeinsam festzulegen.

  1. Vergütung

Die Vergütung für die Übertragung der Urheberrechte können die Parteien frei bestimmen. Sie kann in der Vergütung aus dem Hauptvertrag enthalten sein, sie kann auch gesondert bestimmt werden. Der Vertrag kann ebenfalls vorsehen, dass die Übertragung ohne Vergütung erfolgt; in diesem Fall ist dies in den Vertragsbestimmungen ausdrücklich festzuhalten, denn das Gesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte enthält eine Vermutung, nach der dem Urheber eine Vergütung zusteht, wenn die Parteien sie im Vertrag nicht bestimmt haben.

  1. Recht des Erwerbers zur Ausübung der abhängigen Urheberrechte

Eine im Zusammenhang mit der Möglichkeit von Änderungen am Werk außerordentlich wichtige Bestimmung ist die Übertragung der abhängigen Rechte am Werk neben den Vermögensrechten. Behält sich der Erwerber die Möglichkeit der Ausübung der abhängigen Rechte am Werk nicht vor, also etwa dessen Bearbeitung, so darf er ohne Zustimmung des Urhebers keine Änderungen daran vornehmen. Nach Art. 46 des genannten Gesetzes behält der Urheber, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, das ausschließliche Recht, die Ausübung des abhängigen Urheberrechts zu erlauben, auch wenn im Vertrag die Übertragung der gesamten Urhebervermögensrechte bestimmt wurde.

  1. Zeitpunkt des Übergangs der Rechte am Werk

Der Vertrag sollte darüber hinaus den Zeitpunkt bestimmen, in dem die Urheberrechte auf den Erwerber übergehen, wobei die Vertragsparteien ihn frei festlegen können.

Aus der Sicht des Urhebers ist es am günstigsten, wenn der Übergang der Rechte nach Entrichtung der Vergütung an ihn erfolgt. Bei noch nicht entstandenen Werken wird der Zeitpunkt des Rechtsübergangs am häufigsten als der Zeitpunkt der Festlegung des Werkes bestimmt, sei es auch in unvollendeter Gestalt.

Bezeichnet der Vertrag den Zeitpunkt des Übergangs nicht, so findet Art. 64 des Gesetzes Anwendung, nach dem:

Der Vertrag, der zur Übertragung der Urhebervermögensrechte verpflichtet, überträgt auf den Erwerber mit dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes das Recht zur ausschließlichen Nutzung des Werkes auf der im Vertrag bestimmten Verwertungsform, sofern darin nichts anderes bestimmt wurde.

In diesem Fall kommt es also auf den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes durch den Erwerber an, was jedoch Zweifel und möglicherweise Schwierigkeiten hervorrufen kann, wenn die Vergütung dem Urheber bereits entrichtet wurde, der Erwerber das Werk aber weiterhin nicht erhalten hat, das Element der Abnahme also nicht eingetreten ist. Deshalb ist die Bezeichnung des Zeitpunkts, in dem die Urhebervermögensrechte auf den Erwerber übergehen, für den Schutz seiner Interessen außerordentlich wichtig.

Häufig gestellte Fragen

Genügt für eine wirksame Übertragung eine Klausel über die Rechteübertragung im Vertrag?

Nein, eine Klausel allein genügt nicht, denn der Vertrag muss eine Reihe weiterer rechtlicher Anforderungen erfüllen. Er ist in Schriftform zu errichten, andernfalls ist er nichtig, und die Bedingungen der Nutzung des Werkes sind genau zu beschreiben. Ohne diese Bestandteile kann sich die Übertragung der Rechte als nichtig erweisen.

Welche zentralen Bestandteile muss ein Vertrag über die Übertragung der Urheberrechte enthalten?

Der Vertrag muss die Schriftform einhalten, den Gegenstand der Rechte, also das Werk selbst, genau bestimmen und die Verwertungsformen konkret bezeichnen. Festzulegen sind ferner die Höhe der Vergütung, ein etwaiges Recht zu Änderungen am Werk sowie der Zeitpunkt des Übergangs der Rechte auf den Erwerber.

Können die Rechte auf künftige, noch unbekannte Verwertungsformen übertragen werden?

Nein, Regelungen, die die Rechte auf bei Vertragsschluss unbekannte Verwertungsformen übertragen, sind nichtig. Das Gesetz lässt die Übertragung der Rechte ausschließlich auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dokuments bekannten Formen zu. Die Parteien können sich jedoch verpflichten, die Grundsätze für neue Verwertungsformen später festzulegen.

Hat der Erwerber nach dem Erwerb der Vermögensrechte das Recht zur Bearbeitung des Werkes?

Nicht automatisch, denn das Recht, Änderungen vorzunehmen, steht dem Urheber zu, es sei denn, der Vertrag überträgt dem Erwerber ausdrücklich das Recht zur Ausübung der abhängigen Urheberrechte. Ohne eine solche Regelung darf der Erwerber das Werk ohne Zustimmung des Urhebers nicht bearbeiten, auch wenn er die Gesamtheit der Vermögensrechte erworben hat.

Was geschieht, wenn der Vertrag den Zeitpunkt des Übergangs der Urheberrechte nicht bestimmt?

In diesem Fall gehen die Rechte mit dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes auf den Erwerber über, was rechtliche Zweifel hervorrufen kann. Es wird jedoch empfohlen, diesen Zeitpunkt im Vertrag klar zu bestimmen, um Schwierigkeiten zu vermeiden, insbesondere wenn die Vergütung schon ausgezahlt wurde, das Werk aber noch nicht förmlich abgenommen worden ist.

Erfordert die Übertragung der Urheberrechte einen gesonderten Vertrag?

Nein, es besteht keine Pflicht, einen gesonderten Vertrag zu schließen, denn die Klausel über die Übertragung der Rechte kann im Text des Hauptvertrages enthalten sein, etwa in einem Werkvertrag oder einem Kooperationsvertrag. Wichtig ist allein, dass das Dokument insgesamt die erforderliche Schriftform einhält.

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Zuzanna Bokina-Kielbasa
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Zuzanna Bokina-Kielbasa
Radca prawny, Managing Associate

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