Als Antwort auf diese Probleme wird in der geplanten Novelle des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes (Prawo energetyczne) vorgeschlagen, das Anschlussverfahren zu vereinfachen und die Effizienz des gesamten Systems zu erhöhen. Der Gesetzgeber plant zudem, spekulativen Handlungen eines Teils der Investoren entgegenzuwirken, die vor allem im Weiterverkauf reservierter Anschlusskapazität bestehen.
Rechtsgrundlagen der eingeführten Änderungen
Das Ministerium für Klima und Umwelt hat einen Entwurf zur Novellierung des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes vom 10. April 1997 (Prawo energetyczne) vorbereitet (Projektnummer: UC84). Die Änderungen ergeben sich aus der Notwendigkeit, die neuesten unionsrechtlichen Regelungen umzusetzen: die Richtlinie 2024/1711, die Verordnung 2024/1747 sowie die Verordnung 2024/1106. Der Entwurf Nr. UC84 wird derzeit im Ministerrat begutachtet und soll nach den Ankündigungen noch in diesem Jahr beschlossen werden.
Darüber hinaus hat die Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. („PSE“) mit Wirkung zum 1. August 2025 Lösungen umgesetzt, die das Verfahren für den Anschluss an das Übertragungsnetz verbessern sollen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Grundsätze der Beurteilung von Anträgen auf Anschlussbedingungen und die Art ihrer Erteilung, was die Bearbeitungsdauer verkürzen soll.
Änderungen der PSE ab dem 1. August 2025
Die eingeführten Änderungen betreffen vor allem die technischen Aspekte der Antragsbearbeitung. Zu den Lösungen, die das Verfahren beschleunigen, gehören insbesondere:
- die Bearbeitung von Anträgen, die ausschließlich technische Änderungen betreffen, außerhalb der Reihenfolge, sofern sie weder zu einer Erhöhung der Anschlusskapazität noch zur Überschreitung der festgelegten Grenzwerte führen;
- die Möglichkeit, geringfügige technische Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu berichtigen, ohne den bisherigen Platz in der Warteschlange zu verlieren. Dies betrifft genau bezeichnete Fehler wie Schreib- oder Rechenfehler sowie die Vorlage einer Vollmacht in unzutreffender Form oder ohne die zu ihrer Prüfung erforderlichen Unterlagen;
- die Zulassung geringfügiger Änderungen des Antrags, die die Anschlusskapazität nicht erhöhen, ohne dass der Antrag zurückgenommen werden muss;
- die automatische Erteilung ablehnender Entscheidungen in Fällen, in denen der Anschluss an eine bestimmte Umspannstation wegen Erschöpfung des Anschlusslimits und fehlender Möglichkeit ihres weiteren Ausbaus unmöglich ist;
Zusätzlich wurden eingeführt:
- die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses auf das Anschlussentgelt in Höhe von 30 Zloty für jedes kW Anschlusskapazität (mit einer Obergrenze von 3.000.000 Zloty); bleibt die Zahlung aus, wird der Antrag nicht bearbeitet;
- die Veröffentlichung eines Verzeichnisses jener Umspannstationen auf der Internetseite der PSE, bei denen die verfügbare Anschlusskapazität erschöpft ist (sogenannte maximal belastete Stationen).
Entwurf Nr. UC84
Übergeordnetes Ziel des Entwurfs ist eine Novellierung des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes, die auf die Stärkung der Stellung des Endkunden, die Verbesserung des Netzanschlussprozesses, die Optimierung der Nutzung der bestehenden Infrastruktur sowie auf die Bekämpfung unlauterer Praktiken der Blockade von Anschlusskapazitäten ausgerichtet ist.
Zu den Neuerungen, die den Anschlussprozess verbessern und seine Flexibilität erhöhen sollen, gehören:
- Digitale Erleichterungen: die Möglichkeit, Anschlussanträge vollständig elektronisch einzureichen;
- Flexible Anschlussverträge: die Einführung nicht garantierter, flexibler Anschlussverträge, die einen vorübergehenden Anschluss in Gebieten mit begrenzter Übertragungskapazität ermöglichen (etwa bis zu deren Ausbau oder Modernisierung). Der Netzbetreiber kann in solchen Verträgen zeitweilige Beschränkungen der Entnahme oder der Einspeisung von Energie durch die jeweilige Anlage festlegen;
- Transparenz der verfügbaren Kapazität: die Pflicht der Verteilernetzbetreiber (OSD) und des Übertragungsnetzbetreibers (OSP), Informationen über die für neue Anschlüsse verfügbare Anschlusskapazität und über die Kriterien ihrer Berechnung zu veröffentlichen und zu aktualisieren sowie Informationen über den Stand der Antragsbearbeitung und die Begründungen ablehnender Entscheidungen zugänglich zu machen;
- Erweiterung des Cable Pooling: die Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung eines Netzanschlusses nicht nur für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, sondern für alle Anlagen, die die technischen Anforderungen erfüllen.
Der Entwurf sieht eine Stärkung des Schutzes der Endkunden von elektrischer Energie durch die Einführung folgender regulatorischer Lösungen vor:
- Verträge mit festem Preis: die Pflicht der Verkäufer (insbesondere der größten, die mehr als 200 000 Kunden betreuen), den Abschluss eines befristeten Vertrages von mindestens 12 Monaten mit festem Preis anzubieten;
- Mehr als ein Vertrag: die Möglichkeit für den Endkunden, gleichzeitig mehr als einen umfassenden Vertrag oder Vertrag über den Verkauf elektrischer Energie abzuschließen (unter dem Vorbehalt, dass die messtechnischen Anforderungen an demselben Entnahmepunkt erfüllt werden).
Der Entwurf führt außerdem Lösungen ein, die Investoren disziplinieren und der Freigabe blockierter Anschlusskapazitäten dienen, die durch nicht realisierte Projekte reserviert sind:
- Entgelt für die Antragsbearbeitung: die Einführung eines nicht rückzahlbaren Entgelts für die Bearbeitung eines Antrags auf Festlegung der Anschlussbedingungen, wodurch die Praxis der mehrfachen Einreichung identischer Anträge begrenzt werden soll;
- Kaution (Sicherheit): die Einführung einer Kaution für Projekte oberhalb von 1 kV, die bei Nichtausführung des Anschlusses verfällt;
- Meilensteine: in die Anschlussverträge aufgenommene Meilensteine, die den tatsächlichen Zeitplan der Tätigkeiten des Investors abbilden (etwa die Erlangung wesentlicher behördlicher Entscheidungen, den Abschluss von Verträgen über die Lieferung der Hauptanlagen); ihre Nichteinhaltung führt zur Auflösung des Vertrages und zur Freigabe der reservierten Kapazität;
- Verkürzung der Geltungsdauer der Bedingungen: die Verkürzung der Geltungsdauer der Anschlussbedingungen von 2 Jahren auf 1 Jahr.
- Auktionen für freie Kapazitäten: nach der Auflösung des Vertrages wegen Nichteinhaltung der Meilensteine kann der Netzbetreiber eine Auktion über die zurückgewonnene Anschlusskapazität durchführen und damit eine transparente und wettbewerbliche Zuteilung sicherstellen.
Zusammenfassung
Die oben beschriebenen Änderungen der Regeln für den Netzanschluss können viele positive Wirkungen mit sich bringen. Einerseits können sie das bisherige Verfahren in formeller Hinsicht beschleunigen und vereinfachen, indem sie zahlreiche digitale Lösungen einführen. Andererseits sollen sie auch spekulative Praktiken eines Teils der Investoren begrenzen. Die Erscheinung, Anschlussbedingungen ausschließlich zum Zweck ihres Weiterverkaufs zu erlangen, wird durch die Einführung des Entgelts für die Antragsbearbeitung, der Sicherheit in Form einer Kaution sowie des Systems der Meilensteine erheblich erschwert. Manche weisen jedoch darauf hin, dass diese Lösungen auch zum Ausschluss kleinerer Investoren führen können, die den neuen Regeln nicht gerecht werden können, was in der Folge eine Konzentration des Marktes begünstigen kann.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich ab August 2025 einen Vorschuss auf das Anschlussentgelt zahlen?
Ja, seit dem 1. August 2025 gilt der Grundsatz, dass ein Vorschuss in Höhe von 30 Zloty für jedes Kilowatt Anschlusskapazität zu zahlen ist. Dieser Betrag kann höchstens drei Millionen Zloty erreichen, und bleibt die Zahlung aus, wird der Antrag nicht bearbeitet.
Wie sollen sich die neuen Vorschriften auf die Wartezeit für den Netzanschluss auswirken?
Die Änderungen sollen die Bearbeitungsdauer durch die Vereinfachung der Verfahren und die Einführung digitaler Lösungen verkürzen. Anträge, die geringfügige technische Änderungen betreffen, werden außerhalb der Reihenfolge bearbeitet, was den gesamten Anschlussprozess beschleunigt.
Werden Investoren für die Bearbeitung des Antrags auf Anschlussbedingungen zahlen müssen?
Ja, der Novellierungsentwurf sieht die Einführung eines nicht rückzahlbaren Entgelts für die Bearbeitung eines Antrags auf Festlegung der Anschlussbedingungen vor. Damit soll die Praxis der mehrfachen Einreichung identischer Anträge begrenzt und der Spekulation mit Anschlusskapazität entgegengewirkt werden.
Was geschieht, wenn ich die Meilensteine im Anschlussvertrag nicht einhalte?
Die Nichteinhaltung der Meilensteine, etwa der Erlangung wesentlicher behördlicher Entscheidungen, führt zur Auflösung des Vertrages und zur Freigabe der reservierten Kapazität. Der Netzbetreiber kann anschließend eine Auktion über diese freie Kapazität durchführen und damit eine transparente Zuteilung sicherstellen.
Kann ich Anschlussanträge in elektronischer Form einreichen?
Ja, der Entwurf zur Novellierung des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes führt die Möglichkeit ein, Anschlussanträge vollständig elektronisch einzureichen. Dies ist eine der wesentlichen digitalen Erleichterungen, die den Prozess des Netzanschlusses verbessern sollen.
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