Was bedeutet die Konzessionspflicht und was hat sich im Jahr 2026 geändert?
Eine Konzession ist eine Verwaltungsentscheidung, mit der der Staat einem Unternehmer die Ausübung einer Tätigkeit in einem Bereich erlaubt, der als besonders wichtig für das öffentliche Interesse gilt. Im Bereich der Energiewirtschaft erteilt sie der Präsident der Energieregulierungsbehörde (Prezes Urzędu Regulacji Energetyki, URE). Bis vor kurzem war die Erlangung der Konzession eine Voraussetzung, die vor der Aufnahme der Tätigkeit erfüllt sein musste. Das Jahr 2026 brachte den tiefgreifendsten Umbau des regulatorischen Umfelds für Batterieinvestitionen seit einem Jahrzehnt. Das polnische Gesetz vom 13. März 2026 zur Änderung des Gesetzes – Energierecht sowie einiger anderer Gesetze (Dz. U. von 2026, Pos. 516), dessen wesentliche Vorschriften am 30. April 2026 in Kraft getreten sind, hat nicht nur die Regeln des Netzanschlusses von Anlagen geändert, sondern auch den Zeitpunkt, von dem an ein Unternehmer die Energiespeicherung rechtmäßig aufnehmen und daraus Erlöse erzielen darf.
Für Investoren bedeutet dies eine reale Änderung des Projektzeitplans: Die Konzession für die Speicherung elektrischer Energie ist keine unbedingte Voraussetzung für die Inbetriebnahme eines Speichers mehr, im Gegenzug hat der Gesetzgeber jedoch ein gesondertes, streng begrenztes Regime der vorkonzessionären Tätigkeit samt neuen Informationspflichten und einer eigenen Abgabe zugunsten des Staatshaushalts eingeführt.
Konzession für die Speicherung elektrischer Energie – Leistungsschwellen und Rechtsgrundlagen
Der polnische Gesetzgeber differenziert die Pflichten nach der installierten elektrischen Leistung des Speichers (ausgedrückt in kW oder MW), nicht nach der Kapazität (kWh oder MWh). Diese Unterscheidung ist bisweilen eine Quelle von Missverständnissen, denn derselbe Speicher mit einer Kapazität von 5 MWh kann je nach den Parametern des Wechselrichters unterschiedlichen Rechtsregimen unterfallen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Pflichten des Investors bleibt in diesem Artikel die dreistufige Einteilung, die 2021 in das Energierecht eingeführt wurde und die die Novelle von 2026 nicht aufgehoben, sondern in verfahrensrechtlicher Hinsicht erheblich umgestaltet hat.
Speicher mit einer installierten Leistung bis 50 kW unterliegen weder der Konzessionspflicht noch der Registerpflicht, ausreichend bleibt die übliche Anschlussmeldung beim Verteilernetzbetreiber.
Oberhalb von 50 kW entsteht eine Registerpflicht. Nach Art. 43g Abs. 1 und 3 des Energierechts führt der Betreiber des Elektrizitätssystems ein elektronisches Register der an sein Netz angeschlossenen Speicher elektrischer Energie, und der Eintragung unterliegen Speicher mit einer installierten Gesamtleistung von mehr als 50 kW. Die Eintragung hat ausschließlich Evidenzcharakter, sie ist keine Verwaltungsentscheidung und unterliegt keiner Gebühr. Der Betreiber nimmt sie von Amts wegen innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme des Speichers vor; ist der Speicher hingegen Teil einer Erzeugungseinheit oder einer Anlage eines Endabnehmers, so hat dessen Besitzer 7 Tage Zeit, dem Betreiber die nach Art. 43g Abs. 5 des Gesetzes erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Erst Energiespeicher mit einer installierten Gesamtleistung von mehr als 10 MW bedürfen einer Konzession des Präsidenten der Energieregulierungsbehörde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Energierechts. In der Praxis des Rechtsverkehrs ist wesentlich, dass über die Einordnung die installierte Leistung auf der Wechselstromseite entscheidet und nicht die energetische Kapazität der Anlage. Derselbe Speicher mit einer Kapazität von 5 MWh kann daher, abhängig von den Parametern des Wechselrichters, dem Register- oder dem Konzessionsregime unterfallen.
Der Antragsteller, der eine Konzession anstrebt, muss die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 33 des Energierechts nachweisen:
- Verfügung über finanzielle Mittel, die die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit gewährleisten,
- eine angemessene technische und personelle Ausstattung sowie
- einen Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EFTA-Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, der Türkei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Investoren, die eine Fremdfinanzierung suchen, können zudem eine Konzessionszusage beantragen, die zwar selbst nicht zur Ausübung der konzessionierten Tätigkeit berechtigt, aber ein wesentliches Argument in Gesprächen mit finanzierenden Instituten darstellt.
Vorkonzessionäre Tätigkeit – der neue Mechanismus nach Art. 33a–33d des Energierechts
Die weitestgehende Erleichterung der Novelle ist das Institut der sogenannten Vorkonzessionsphase. Nach Art. 33a des Energierechts darf ein Unternehmer, der zur Erlangung einer Konzession im Bereich der Speicherung elektrischer Energie verpflichtet ist, bereits ab dem Tag der erstmaligen Einspeisung elektrischer Energie in das Netz und ohne die erforderliche Konzession Energie speichern, am Bilanzierungsmarkt teilnehmen sowie Systemdienstleistungen erbringen, darunter auch nicht frequenzbezogene Dienstleistungen.
Diese Befugnis ist jedoch durch persönliche und zeitliche Beschränkungen eingefasst. In der Vorkonzessionsphase darf Energie nur an Unternehmer verkauft und dürfen Speicherdienstleistungen nur für Unternehmer erbracht werden, die über eine Konzession oder über eine Eintragung in das Register der regulierten Tätigkeit im Bereich der Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung oder des Handels mit elektrischer Energie verfügen. Der Verkauf an Endabnehmer ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
Nach Art. 33b Abs. 1 des Energierechts darf die vorkonzessionäre Tätigkeit nicht länger als 12 Monate ab dem Tag der erstmaligen Einspeisung von Energie in das Netz oder bis zum Tag der Erlangung der Konzession ausgeübt werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Dieser Zeitraum kann einmalig um nicht mehr als 6 Monate verlängert werden, unter der Bedingung einer Anzeige an den Präsidenten der URE spätestens 30 Tage vor Ablauf der Grundfrist. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, ihre Versäumnis führt dazu, dass die Tätigkeit einzustellen ist.
Den Unternehmer treffen darüber hinaus die Pflichten aus Art. 33c des Energierechts: Abschluss eines Netzanschlussvertrags vor Aufnahme der Tätigkeit, Führung einer Dokumentation, die das Datum der erstmaligen Energieerzeugung belegt, sowie Übermittlung der Information über dieses Datum an den Präsidenten der URE innerhalb von 30 Tagen nach der erstmaligen Einspeisung von Energie in das Netz. Mit der vorkonzessionären Tätigkeit ist zudem eine jährliche Vorkonzessionsabgabe verbunden (Art. 33d des Energierechts), die als Produkt der Erlöse aus dieser Tätigkeit und eines in einer Rechtsverordnung bestimmten Koeffizienten berechnet wird, wobei sie nicht niedriger als 1 000 zł und nicht höher als 2 500 000 zł sein darf.
Einer gesonderten Analyse bedürfen Hybridprojekte. Energie, die in einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Vorkonzessionsphase erzeugt wird, nimmt nicht an den Fördersystemen oder den Auktionsabrechnungen teil, und für solche Energie ist die Erlangung von Herkunftsnachweisen nicht möglich. Die Entscheidung, von der Vorkonzessionsphase Gebrauch zu machen, sollte daher nach einer Wirtschaftlichkeitsrechnung getroffen werden, die den Verlust dieser Berechtigungen einbezieht.
Netzanschluss eines Energiespeichers – Cable Pooling, Sicherheiten und Meilensteine
Die Novelle des polnischen Energierechts 2026 hat auch das Anschlussverfahren umgestaltet, das für Speicherprojekte heute vielfach eine größere Hürde ist als die Konzessionierung selbst. Die Geltungsdauer der Bedingungen für den Anschluss an das Elektrizitätsnetz wurde grundsätzlich auf 12 Monate verkürzt, was einen früheren Abschluss der Finanzierung und der EPC-Kontrahierung erzwingt.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Formel des Cable Pooling (Art. 7 Abs. 1f des Energierechts) auf alle Erzeugungstechnologien sowie auf Speicher elektrischer Energie ausgeweitet, was den Weg zu Hybridprojekten aus Photovoltaik oder Wind samt BESS an einem Anschlusspunkt eröffnet. Wer den Anschluss einer weiteren Anlage oder eines Speichers beantragt, leistet keine Vorauszahlung, soweit sich die bisherige Anschlussleistung nicht erhöht.
Die Kehrseite dieser Erleichterungen sind neue finanzielle Belastungen: eine Gebühr für den Antrag auf Festlegung der Anschlussbedingungen in Höhe von 1 zł für jedes Kilowatt Anschlussleistung (nicht mehr als 100 000 zł), eine verdoppelte Vorauszahlung auf die Anschlussgebühr in Höhe von 60 zł je Kilowatt sowie eine Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Anschlussvertrag in Höhe von 30 zł je Kilowatt Leistung bis 100 MW und 60 zł je Kilowatt oberhalb dieser Schwelle, mit einer Grenze von 12 000 000 zł. Die Sicherheit ist spätestens innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Abschlusses des Anschlussvertrags zu stellen, andernfalls erlischt der Vertrag von Gesetzes wegen.
Das zentrale Zeitplanrisiko ist hingegen der sogenannte Meilenstein. Der Vertrag über den Anschluss eines Speichers elektrischer Energie mit Batteriezellen erlischt von Gesetzes wegen, wenn der Investor dem Betreiber nicht innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag des Vertragsabschlusses die Erlangung einer endgültigen Baugenehmigung anzeigt, wobei die Genehmigung mindestens 80 % der Leistung und 80 % der Kapazität des Speichers umfassen muss. Die Übergangsvorschriften erfassen auch einen Teil der Verträge und Anträge aus der Zeit vor der Novelle, was eine Durchsicht der Projektportfolios im Hinblick auf die neuen Fristen rechtfertigt.
Energiehandel, Sanktionen und Due Diligence von BESS-Projekten
In der Beratungspraxis wiederholt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Konzessionspflicht für die Speicherung und der Konzession für den Handel mit elektrischer Energie. Die Eintragung in das Register oder die Konzession für die Speicherung berechtigen für sich allein nicht zum Verkauf von Energie an Endabnehmer, ein Geschäftsmodell, das einen solchen Verkauf vorsieht, erfordert eine gesonderte Handelskonzession. Umgekehrt erfordert das typische Arbitragemodell, das auf dem Spotmarkt für den Folgetag und auf über einen Aggregator erbrachten Systemdienstleistungen beruht, eine solche Konzession in der Regel nicht. Die Einordnung ist im Einzelfall vorzunehmen, auf der Grundlage der geplanten Struktur der Verkaufsverträge, des Tolling-Vertrags oder des PPA.
Zu beachten ist, dass die Ausübung einer konzessionierten Tätigkeit ohne die erforderliche Konzession eine Grundlage für die Verhängung einer Geldbuße durch den Präsidenten der URE bildet und in äußersten Fällen dazu führen kann, dass die Abrechnungen mit dem Betreiber in Frage gestellt und die Finanzierungsbedingungen erschüttert werden. Deshalb ist in Transaktionsprozessen die Prüfung des regulatorischen Status eines Energiespeichers, der Gültigkeit der Anschlussbedingungen sowie der Einhaltung der vorkonzessionären Fristen zu einem üblichen Bestandteil der Due Diligence geworden.
Rechtsstand zum 14. September 2026. Das Material hat informativen Charakter und stellt keine Rechtsberatung dar.
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