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Energietechnik 20. August 2024 ca. 10 Min. Lesezeit

Netzanschlussbedingungen für Unternehmen, welcher Unterschied besteht gegenüber Privatpersonen?

Adrian Łukasik Autor Adrian Łukasik Radca prawny, Senior Associate
Netzanschlussbedingungen für Unternehmen, welcher Unterschied besteht gegenüber Privatpersonen?

Art. 7 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes (Prawo energetyczne, PE) ist eine der zentralen Vorschriften dieses Gesetzes, wenn es darum geht, den Nutzern des Elektrizitätssystems den Zugang zum Markt zu gewährleisten. Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PE gilt: „Ein Energieunternehmen, das sich mit der Übertragung oder Verteilung von gasförmigen Brennstoffen oder Energie befasst, ist verpflichtet, mit den einen Netzanschluss beantragenden Subjekten einen Netzanschlussvertrag zu schließen, und zwar nach dem Grundsatz der gleichberechtigten Behandlung und unter vorrangigem Anschluss von Anlagen erneuerbarer Energiequellen, sofern technische und wirtschaftliche Bedingungen für den Netzanschluss und für die Lieferung dieser Brennstoffe oder dieser Energie bestehen und derjenige, der den Vertragsabschluss verlangt, die Bedingungen für den Netzanschluss und die Abnahme erfüllt, wobei im Fall des Anschlusses einer Erzeugungsquelle oder eines Stromspeichers die Anschlussleistung dieser Quelle oder dieses Stromspeichers kleiner als oder gleich deren installierter elektrischer Leistung sein kann.

Wesentlich ist, dass diese Vorschrift die Subjekte, die einen Anschluss an das Verteilernetz beantragen, nicht klassifiziert und keine Unterteilung unter ihnen einführt, insbesondere nicht danach, ob das jeweilige Subjekt eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit ist, der das Gesetz die Rechtsfähigkeit zuerkennt, und auch nicht danach, ob das jeweilige Subjekt Verbraucher ist oder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Das polnische Energiewirtschaftsgesetz führt hingegen eine Unterteilung der einen Netzanschluss beantragenden Subjekte nach den folgenden Kriterien ein:

  • Netzparameter;
  • Qualitätsstandards für gasförmige Brennstoffe oder Energie;
  • Art und Größe der anzuschließenden Einrichtungen, Anlagen und Netze.

Art. 7 PE legt den Unternehmen, die sich mit der Übertragung oder Verteilung von gasförmigen Brennstoffen oder Energie befassen, eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Abschluss eines Netzanschlussvertrags auf. Ohne Bedeutung ist, ob den Antrag auf Erteilung der Anschlussbedingungen und auf Abschluss des Anschlussvertrags ein Abnehmer stellt, also ein Subjekt, das Energie aus dem Elektrizitätsverteilernetz beziehen will, oder ob einen solchen Antrag ein Subjekt stellt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben will, die in der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das Verteilersystem besteht.

Aus Art. 7 PE folgt für Energieunternehmen, die sich mit der Übertragung oder Verteilung von gasförmigen Brennstoffen oder Energie befassen, die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Abschluss eines Vertrags über den Anschluss an das Verteilernetz „mit den einen Anschluss beantragenden Subjekten“.

Das bedeutet, dass die Pflicht zum Abschluss eines Netzanschlussvertrags sowohl dann entstehen kann, wenn den Antrag auf Erteilung der Anschlussbedingungen ein Energieabnehmer stellt, als auch dann, wenn ihn ein Investor stellt, der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben will, die beispielsweise in der Erzeugung elektrischer Energie und in der Einspeisung der erzeugten elektrischen Energie in das Verteilernetz des jeweiligen Verteilernetzbetreibers besteht. Beide Kategorien von Subjekten haben gleichrangige Rechte, soweit es um das Verlangen ihres Netzanschlusses geht, was sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PE ergibt, denn im Wortlaut dieser Vorschrift verwendet der Gesetzgeber den Begriff des einen Netzanschluss beantragenden Subjekts und nicht den des Abnehmers. Die gleiche Auffassung wird auch in der Lehre vertreten, nach der das Recht auf Netzanschluss für alle Subjekte ein Fundament des Funktionierens des Elektrizitätssystems bildet.

Art. 7 Abs. 1 und Abs. 1a PE räumen Anlagen erneuerbarer Energiequellen einen „Vorrang“ beim Abschluss des Vertrags über den Anschluss an das Verteilernetz ein. In der Fachliteratur wird betont, dass dies den Vorrang eines Subjekts bedeutet, das eine Anlage erneuerbarer Energiequellen anschließen will, gegenüber einem Subjekt, das eine andere Anlage anschließen möchte, und zwar in einer Lage, in der der gleichzeitige Anschluss beider Anlagen nicht möglich wäre (vide: P. Lissoń, J. Pokrzywniak, Ustawa o odnawialnych źródłach energii, 2016, Kommentar zu Art. 179). Darauf hinzuweisen ist, dass die vorrangige Behandlung von Anlagen erneuerbarer Energiequellen das Ergebnis der Notwendigkeit der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist.

Zu betonen ist, dass die Pflicht zum Abschluss eines Anschlussvertrags, die an Energieunternehmen gerichtet ist, die sich mit der Übertragung oder Verteilung von gasförmigen Brennstoffen oder Energie befassen, gegenüber einem Subjekt, das den Anschluss an das Elektrizitätsverteilernetz beantragt, nur dann besteht, wenn das den Netzanschluss beantragende Subjekt die in Art. 7 Abs. 1 PE bestimmten Anforderungen erfüllt. Es sind dies:

  • das Bestehen technischer Bedingungen für den Netzanschluss und für die Lieferung von Brennstoffen oder Energie;
  • das Bestehen wirtschaftlicher Bedingungen für den Netzanschluss und für die Lieferung von Brennstoffen oder Energie;
  • das den Vertragsabschluss verlangende Subjekt erfüllt die Bedingungen für den Netzanschluss und die Abnahme.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 PE eine weitere Voraussetzung darin besteht, dass das den Anschluss an das Verteilernetz beantragende Subjekt einen Rechtstitel zur Nutzung der Immobilie, des Objekts oder der Räumlichkeiten besitzt, in die die gasförmigen Brennstoffe oder die Energie geliefert werden sollen.

Das Bestehen technischer Bedingungen für den Netzanschluss ist eine der aus Art. 7 Abs. 1 PE folgenden Voraussetzungen. Das polnische Energiewirtschaftsgesetz definiert nicht, was das „Bestehen technischer Bedingungen für den Netzanschluss“ ist, was potenziell eine Beliebigkeit im Verständnis dieses Begriffs durch die Energieunternehmen und eine Freiheit der Auslegung nach sich zieht. Zweifellos betreffen die technischen Bedingungen für den Netzanschluss die Möglichkeit des Anschlusses und der Energieabnahme über das bestehende Netz.

Das Vorliegen wirtschaftlicher Bedingungen für den Netzanschluss und für die Lieferung von Brennstoffen oder Energie ist eine weitere Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit auf Seiten des mit der Übertragung oder Verteilung von Energie befassten Energieunternehmens die Pflicht zum Abschluss eines Netzanschlussvertrags aktuell wird.

Ebenso wie die technischen Anschlussbedingungen wurden auch die wirtschaftlichen Bedingungen für den Netzanschluss im polnischen Energiewirtschaftsgesetz nicht definiert, was bedeutet, dass die Pflicht zum Nachweis ihres Vorliegens beim Energieunternehmen liegt. Der Oberste Gerichtshof (Sąd Najwyższy) hat im Urteil vom 22. Mai 2014, Az. III SK 51/13, LEX Nr. 1738509, entschieden, dass sowohl die technischen als auch die wirtschaftlichen Bedingungen mit den individuellen Merkmalen des konkreten Objekts verbunden sein sollten. Die wirtschaftlichen Bedingungen beziehen sich auf Sachverhalte, die erhebliche Aufwendungen für den Anschluss erfordern, etwa infolge einer großen Entfernung zum Verteilernetz.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 9 PE eine Regelung vorsieht, die es dem einen Netzanschluss beantragenden Subjekt ermöglicht, einen Anschlussvertrag auch dann zu schließen, wenn das Energieunternehmen den Netzanschluss wegen fehlender wirtschaftlicher Bedingungen verweigert. Nach ihrem Wortlaut gilt: „Verweigert ein Energieunternehmen den Netzanschluss wegen des Fehlens der wirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Abs. 1, so kann es einen Netzanschlussvertrag schließen und darin das Anschlussentgelt in der mit dem den Netzanschluss beantragenden Subjekt abgestimmten Höhe festsetzen. Die Vorschriften des Abs. 8 Pkt 1 und 2 sowie des Pkt 3 lit. a finden keine Anwendung.“ Die Vorschriften des Art. 7 Abs. 8 Pkt 1 und 2 sowie Pkt 3 lit. a PE betreffen die Grundsätze der Festsetzung des Anschlussentgelts. Die Regelung des sogenannten „kommerziellen Anschlussvertrags“ ermöglicht es, die Höhe des Anschlussentgelts in beliebiger Weise zu gestalten, also in einer Weise, die über den durch das polnische Energiewirtschaftsgesetz geregelten Rahmen hinausgeht.

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt vom 22. März 2023 über die näheren Bedingungen des Funktionierens des Elektrizitätssystems werden die einen Netzanschluss beantragenden Subjekte nach den folgenden Kriterien in Gruppen eingeteilt:

  • Anschlussgruppe I, Subjekte, deren Einrichtungen, Anlagen oder Netze unmittelbar an ein Netz mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV angeschlossen werden;
  • Anschlussgruppe II, Subjekte, deren Einrichtungen, Anlagen oder Netze unmittelbar an ein Netz mit einer Nennspannung von 110 kV angeschlossen werden;
  • Anschlussgruppe III, Subjekte, deren Einrichtungen, Anlagen oder Netze unmittelbar an ein Netz mit einer Nennspannung von mehr als 1 kV, aber weniger als 110 kV angeschlossen werden;
  • Anschlussgruppe IV, Subjekte, deren Einrichtungen, Anlagen oder Netze unmittelbar an ein Netz mit einer Nennspannung von 1 kV oder weniger und mit einer Anschlussleistung von mehr als 40 kW angeschlossen werden;
  • Anschlussgruppe V, Subjekte, deren Einrichtungen, Anlagen oder Netze unmittelbar an ein Netz mit einer Nennspannung von 1 kV oder weniger und mit einer Anschlussleistung von nicht mehr als 40 kW angeschlossen werden;
  • Anschlussgruppe VI, Subjekte, deren Einrichtungen, Anlagen oder Netze über einen vorläufigen Anschluss an das Netz angeschlossen werden, der nach den im Netzanschlussvertrag bestimmten Grundsätzen durch einen endgültigen Anschluss ersetzt wird, oder Subjekte, deren Einrichtungen, Anlagen oder Netze für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als ein Jahr, an das Netz angeschlossen werden.

An das Verteilernetz mit einer Spannung von bis zu 1 kV werden Objekte von Subjekten wie Wohngebäude, Gehöfte, kleine Dienstleistungsbetriebe und Ähnliches angeschlossen. Es handelt sich um massenhafte, typische Anschlüsse an das Niederspannungsnetz. An das Mittelspannungsnetz (ein Netz mit einer Spannung von mehr als 1 kV und weniger als 110 kV) werden mittlere Industriebetriebe, große Dienstleistungsbetriebe, Einkaufszentren und Ähnliches angeschlossen, während an das Netz mit einer Spannung von 110 kV große Industriebetriebe mit einer installierten Leistung der Einrichtungen in der Größenordnung von mehr als zehn oder einigen Dutzend Megawatt angeschlossen werden.

Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das polnische Energiewirtschaftsgesetz als auch die weiteren Rechtsvorschriften nach dem geltenden Rechtsstand keine Unterschiede bei der Erteilung der Anschlussbedingungen und beim Abschluss des Vertrags über den Anschluss an das Verteilernetz für natürliche Personen und für Unternehmen einführen. Sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen, worunter zu verstehen sind: natürliche Personen, die eine Einzelunternehmertätigkeit ausüben, juristische Personen und organisatorische Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die jedoch mit Rechtsfähigkeit ausgestattet sind, haben gleichrangige Rechte, soweit es um das Verlangen ihres Netzanschlusses geht, was sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PE ergibt, der ein Fundament des Funktionierens des Elektrizitätssystems bildet.

Häufig gestellte Fragen

Wird ein Unternehmen beim Anschluss an das Energienetz schlechter behandelt als eine Privatperson?

Nein, das polnische Energiewirtschaftsgesetz führt keinerlei Unterschiede in der Behandlung natürlicher Personen und Unternehmen beim Netzanschluss ein. Sowohl individuelle Abnehmer als auch Unternehmer haben gleichrangige Rechte, den Anschluss ihrer Objekte an das Verteilersystem zu verlangen. Die Rechtsgrundlage unterscheidet die Subjekte nicht nach ihrem Rechtsstatus oder nach dem Charakter der ausgeübten Tätigkeit.

Auf welcher Grundlage muss ein Energieunternehmen einen Netzanschlussvertrag schließen?

Das Energieunternehmen hat die öffentlich-rechtliche Pflicht, mit jedem Subjekt, das einen Anschluss beantragt, einen Vertrag zu schließen, sofern die bestimmten Anforderungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass ein Unternehmen ohne die grundlegenden Voraussetzungen, wie die technische und die wirtschaftliche Möglichkeit des Anschlusses, nicht abgelehnt werden kann. Das Gesetz behandelt alle Anschlussanträge nach dem Grundsatz der gleichberechtigten Behandlung.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um einen Anschluss an das Energienetz zu erhalten?

Zu erfüllen sind drei Hauptbedingungen, also das Bestehen der technischen und der wirtschaftlichen Anschlussbedingungen sowie der Besitz eines Rechtstitels zur Nutzung der Immobilie. Die technischen Bedingungen betreffen die Möglichkeit des physischen Anschlusses an die bestehende Infrastruktur, die wirtschaftlichen beziehen sich auf die Kosten solcher Investitionen. Zusätzlich muss der Antragsteller die entsprechenden Rechte an dem Objekt besitzen, in das die Energie geliefert werden soll.

Was geschieht, wenn das Energieunternehmen annimmt, dass die wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss fehlen?

In einer solchen Lage kann das Unternehmen den Anschluss verweigern, das den Anschluss beantragende Subjekt kann jedoch einen sogenannten kommerziellen Anschlussvertrag vorschlagen. Im Rahmen dieses Vertrags können die Parteien die Höhe des Anschlussentgelts frei festsetzen und damit über den gesetzlichen Standardrahmen hinausgehen. Das bedeutet, dass der Anschluss bei ausreichenden finanziellen Mitteln auch bei hohen Investitionskosten möglich ist.

Haben Anlagen erneuerbarer Energiequellen beim Anschluss irgendwelche Prioritäten?

Ja, die Vorschriften räumen Anlagen erneuerbarer Energiequellen einen Vorrang beim Abschluss des Anschlussvertrags ein. Dieser Vorrang gilt in Fällen, in denen der gleichzeitige Anschluss einer Anlage erneuerbarer Energiequellen und einer anderen Anlage mit Rücksicht auf die Netzparameter nicht möglich wäre. Es handelt sich um eine Anforderung, die aus den Richtlinien der Union zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen folgt.

Was sind Anschlussgruppen und wovon hängen sie ab?

Die Anschlussgruppen werden anhand der Nennspannung des Netzes sowie der Anschlussleistung der Einrichtungen des Antragstellers bestimmt. Es gibt sechs Gruppen, von Anschlüssen an Hochspannungsnetze bis zu vorläufigen Anschlüssen oder Niederspannungsanschlüssen mit kleiner Leistung. Diese Einordnung ist für die administrativen und technischen Verfahren im Zusammenhang mit der Ausführung des Anschlusses von Bedeutung.

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Adrian Łukasik
Autor
Adrian Łukasik
Radca prawny, Senior Associate

Seine Berufserfahrung sammelte er in einer renommierten Kanzlei in Lublin, die sich mit dem weit verstandenen Zivil- und Wirtschaftsrecht befasst. In der Kanzlei Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy spółka komandytowa befasst er sich laufend mit der aktuellen Beratung im Bereich der Unternehmenstätigkeit sowie mit der Erstellung von Gesellschaftsdokumentation, darunter Gesellschaftsverträge, Satzungen der Gesellschaftsorgane, Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Gesellschaftern, Beschlüsse der…

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