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Energietechnik 2. März 2025 ca. 6 Min. Lesezeit

Kündigung des Stromliefervertrags für Unternehmen im Jahr 2025, wie lange dauert das Verfahren und wie läuft es ab?

Autor: Adrianna Bracichowicz
Kündigung des Stromliefervertrags für Unternehmen im Jahr 2025, wie lange dauert das Verfahren und wie läuft es ab?

Die Beendigung eines Vertrags über die Lieferung elektrischer Energie ist ein Vorgang, der sowohl in den allgemein geltenden Rechtsvorschriften als auch in den individuellen Vertragsbedingungen des Energielieferanten geregelt ist. Eine Schlüsselrolle spielt dabei der Grundsatz der Vertragsfreiheit, nach dem die Parteien die näheren Bestimmungen über die Kündigung oder die Beendigung des Vertrags selbst festlegen können. Diese Freiheit unterliegt gleichwohl Beschränkungen, die sich aus den geltenden Rechtsvorschriften ergeben, vor allem aus dem polnischen Energiewirtschaftsgesetz vom 10. April 1997 (Prawo energetyczne, konsolidierte Fassung Dz.U. 2022 Pos. 1385 mit späteren Änderungen, im Folgenden: „Energiewirtschaftsgesetz“). Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Parteien im Vertrag die Bedingungen für dessen Beendigung festgelegt haben. Nachstehend werden die allgemeinen Grundsätze dargestellt, die das Energiewirtschaftsgesetz regelt.

Wie kündigt man einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Stromliefervertrag?

Die Art und Weise der Beendigung eines Energieliefervertrags, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, ist in Art. 4j Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes geregelt:

Der Endabnehmer kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag, auf dessen Grundlage das Energieunternehmen diesem Abnehmer gasförmige Brennstoffe oder Energie liefert, ohne Kostenbelastung kündigen, indem er gegenüber dem Energieunternehmen eine Kündigungserklärung abgibt. Der Abnehmer, der den Vertrag kündigt, ist verpflichtet, die Forderungen für die bezogenen gasförmigen Brennstoffe oder die bezogene Energie sowie für die erbrachten Übertragungs- oder Verteilungsdienstleistungen für gasförmige Brennstoffe oder Energie zu begleichen.

Die genannte Beendigung des Stromliefervertrags betrifft ausschließlich die Form der Kündigung; beim Rücktritt von einem Stromliefervertrag oder beim Erlöschen des Vertrags findet diese Vorschrift daher keine Anwendung.

Nach dieser Regelung ist der Abnehmer elektrischer Energie berechtigt, einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Stromliefervertrag zu kündigen, ohne unter anderem Vertragsstrafen tragen zu müssen. Er ist jedoch verpflichtet, die Forderungen für die bezogene Energie sowie für die erbrachten Übertragungs- oder Verteilungsdienstleistungen zu begleichen. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich der Wert jeder Entgeltposition aus dem Entgelt für die tatsächlich verbrauchte Energie und dem Verteilungsentgelt zusammensetzt, das sämtliche mit der Energielieferung verbundenen Kosten umfasst. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist festzustellen, dass der Abnehmer im Fall der Kündigung des Stromliefervertrags allein die genannten Kosten zu tragen hat, der Lieferant also unabhängig von den Vertragsbedingungen keine weiteren Kosten geltend machen darf.

Darf ein Energieunternehmen für die Beendigung eines Vertrags auf bestimmte Zeit eine Vertragsstrafe verlangen?

Hervorzuheben ist, dass bei Verträgen, die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, Art. 4j Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes Anwendung findet, wonach gilt:

Der Endabnehmer kann einen auf bestimmte Zeit geschlossenen Vertrag, auf dessen Grundlage das Energieunternehmen diesem Abnehmer gasförmige Brennstoffe oder Energie liefert, ohne andere Kosten und Schadensersatzleistungen als die sich aus dem Vertragsinhalt ergebenden kündigen, indem er gegenüber dem Energieunternehmen eine Kündigungserklärung abgibt. Bei einem Abnehmer elektrischer Energie oder gasförmiger Brennstoffe im Haushalt sowie bei einem Endabnehmer elektrischer Energie oder gasförmiger Brennstoffe, der Kleinstunternehmer oder kleiner Unternehmer im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des polnischen Unternehmergesetzes vom 6. März 2018 (Prawo przedsiębiorców) ist, in dem Umfang, in dem er elektrische Energie oder gasförmige Brennstoffe für die Zwecke seiner Haupttätigkeit verbraucht, darf die Höhe dieser Kosten und Schadensersatzleistungen die Höhe der unmittelbaren wirtschaftlichen Verluste nicht übersteigen, die das Energieunternehmen infolge der Beendigung des auf bestimmte Zeit geschlossenen Vertrags durch den Abnehmer erlitten hat.

Bei Verträgen, die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, ist der Energieabnehmer ebenfalls berechtigt, eine Kündigung des Stromliefervertrags zu erklären; in diesem Fall trägt er jedoch nur die unmittelbar aus dem Vertrag folgenden Kosten. Das bedeutet, dass der Energielieferant von dem Abnehmer nicht die Zahlung von Kosten in einer Höhe verlangen kann, die dem Preis der nicht abgenommenen elektrischen Energie entspricht oder sich diesem annähert (soweit der Vertrag dies nicht vorsieht).

Sowohl bei der Beendigung eines Energieliefervertrags auf unbestimmte Zeit als auch bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit soll der Abnehmer frei darüber entscheiden können, welches Rechtssubjekt ihm Energie liefert; er soll daher die Möglichkeit haben, den Stromliefervertrag zu kündigen, ohne Kosten in Höhe der nicht abgenommenen Energie tragen zu müssen. Genau darauf weist das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) in einem seiner Urteile hin, wonach ein Rechtssubjekt die Möglichkeit haben soll, einen Vertrag über den Verkauf elektrischer Energie kostenfrei zu beenden, sodass es nicht mit einer Vertragsstrafe in Höhe der nicht abgenommenen elektrischen Energie belastet werden kann.

Wesentlich ist, dass nach dieser Vorschrift für Kleinstunternehmer oder kleine Unternehmer im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des polnischen Unternehmergesetzes vom 6. März 2018 die Höhe der mit der Kündigung verbundenen Kosten und Schadensersatzleistungen die Höhe der unmittelbaren wirtschaftlichen Verluste nicht übersteigen darf, die das Energieunternehmen infolge der Beendigung des Stromliefervertrags erlitten hat. Diese Vorschrift begrenzt unmittelbar die Höhe des Schadensersatzes oder der Vertragsstrafe, die im Vertrag vorgesehen werden darf. Hat der Lieferant im Vertrag andere, insbesondere höhere Beträge vorgesehen, so sind solche Klauseln nach Art. 58 des polnischen Zivilkodex (Kodeks cywilny) unwirksam.

Wie erklärt man die Kündigung eines Stromliefervertrags und wie lang ist die Kündigungsfrist?

Die Kündigung eines Stromliefervertrags sollte am besten in Schriftform erklärt werden, die zu Beweiszwecken vorgesehen ist. Zu beachten sind jedoch die Vertragsbedingungen, die ein besonderes Verfahren für die Abgabe der Kündigungserklärung regeln können.

Die vorstehende Betrachtung der Kündigung, insbesondere hinsichtlich der Vertragsstrafen, darf nicht mit einer Vertragsstrafe gleichgesetzt werden, die für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeit durch den Schuldner vereinbart wurde. In einer solchen Situation finden die allgemeinen Vorschriften des Zivilkodex Anwendung.

Wird die Entscheidung über eine Kündigung getroffen, so sollte der erste Schritt in einer genauen Prüfung der Vertragsbedingungen und deren Abgleich mit den geltenden Vorschriften bestehen. Im Vertrag ist ferner auf die Kündigungsfrist, insbesondere auf deren Dauer, zu achten. Bei einem Vertrag auf unbestimmte Zeit gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von 1 bis 3 Monaten, und seine Beendigung ist mit keinen zusätzlichen Entgelten verbunden. Verträge auf bestimmte Zeit können hingegen Klauseln über Strafen für eine vorzeitige Beendigung des Stromliefervertrags enthalten, die einen Prozentsatz des Vertragswerts, ein Entgelt für den nicht genutzten Zeitraum oder andere im Vertrag bestimmte Sanktionen umfassen können. Das Verfahren der Beendigung eines Energieliefervertrags erfordert eine vorherige Prüfung der Vertragsbedingungen, die Erstellung einer schriftlichen Kündigung sowie deren Zustellung an den Energielieferanten, meist per Einschreiben mit Rückschein oder in elektronischer Form, sofern dies zulässig ist. Wenn Sie die Beendigung Ihres Stromliefervertrags beabsichtigen, wenden Sie sich an die Kanzlei HWW Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy.

A. Kościuk [in:] Prawo energetyczne. Komentarz, 2. Aufl., LEX/el. 2023, Art. 4(j).

Urteil des Sąd Najwyższy vom 17.01.2020, IV CSK 579/17, OSNC-ZD 2021, Nr. 3, Pos. 32.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Energieliefervertrag ohne Strafen gekündigt werden?

Ja, ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann durch eine schriftliche Erklärung ohne zusätzliche Kosten gekündigt werden. Der Abnehmer bleibt allein verpflichtet, die tatsächlich bezogene Energie sowie die Übertragungs- und Verteilungsdienstleistungen zu bezahlen.

Welche Kosten sind mit der Beendigung eines Vertrags auf bestimmte Zeit verbunden?

Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit trägt der Abnehmer die Kosten, die sich aus den Vertragsbedingungen ergeben. Der Lieferant darf jedoch keine Zahlung verlangen, die dem Preis der nicht abgenommenen elektrischen Energie entspricht.

Worin besteht der Kostenunterschied zwischen einem Vertrag auf bestimmte und auf unbestimmte Zeit?

Die Beendigung eines Vertrags auf unbestimmte Zeit ist ausschließlich mit dem Entgelt für die verbrauchte Energie und für die Verteilung verbunden, während bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit die in seinen Bedingungen vorgesehenen Vertragsstrafen gelten können, jedoch nur in begrenztem Umfang.

In welcher Form ist die Kündigung zu erklären?

Die Kündigung sollte zu Beweiszwecken am besten in Schriftform und ausreichend früh erklärt werden, im Einklang mit der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist, beispielsweise per Einschreiben oder elektronisch.

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Adrianna Bracichowicz

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