Kraftstoffvertrieb, ein strategischer Zweig der Volkswirtschaft
Der Vertrieb von und der Handel mit Kraftstoff gehören zu den strategischen Zweigen der Volkswirtschaft jedes modernen Staates. Es lässt sich nämlich kaum vorstellen, wie Dienstleistungsunternehmen, Geschäfte und die Industrie ohne Straßen-, Wasser- und Luftverkehr funktionieren sollten. Und gerade Flüssigkraftstoffe sind der grundlegende Rohstoff, dank dem der Verkehr überhaupt funktionieren kann. Wie sieht also der Kraftstoffvertrieb in Polen aus rechtlicher Sicht aus? Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um den Handel mit Flüssigkraftstoffen betreiben zu dürfen? Welche formellen Anforderungen sind zu beachten? Ich lade Sie zur Lektüre dieses Beitrags ein.
Kraftstoffvertrieb, rechtliche Grundlagen
Der grundlegende Rechtsakt, der den Vertrieb von Flüssigkraftstoffen regelt, ist das polnische Energiewirtschaftsgesetz vom 10. April 1997 (Prawo energetyczne). Zunächst ist zu klären, was der Handel mit Kraftstoffen im Licht des polnischen Rechts überhaupt ist. Die Legaldefinition dieses Begriffs enthält Art. 3 Abs. 6 des genannten Gesetzes, wonach unter dem Handel mit Kraftstoffen die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verstehen ist, die im Groß- oder Einzelhandel mit Kraftstoff oder Energie besteht. Um eine solche Tätigkeit ausüben zu dürfen, ist jedoch eine Konzession für den Handel mit Kraftstoffen einzuholen. Denn Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Handels mit Kraftstoffen oder Energie der Einholung einer Konzession bedarf. Die Konzession ist für den Verkauf von Produkten wie Motorenbenzin, Flüssiggas (LPG) oder Dieselöl erforderlich (die vollständige Liste der Arten von Flüssigkraftstoffen, für deren Handel eine Konzession erforderlich ist, findet sich in der Verordnung des Ministers für Staatsvermögen vom 27. November 2019 über das detaillierte Verzeichnis der Flüssigkraftstoffe, deren Herstellung, Lagerung oder Umschlag, Fernleitung oder Verteilung, Handel, einschließlich des Handels mit dem Ausland, einer Konzession bedarf und deren Einfuhr die Eintragung in das Register der einführenden Rechtssubjekte erfordert).
Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmer für die Konzession erfüllen?
Die Voraussetzungen, die ein Unternehmer erfüllen muss, der den Handel mit Flüssigkraftstoffen betreiben will, sind in Art. 33 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes festgelegt. Nach dieser Vorschrift soll der Antragsteller (Unternehmer):
- seinen Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der EU, einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei haben;
- über Finanzmittel in einem Umfang verfügen, der die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit gewährleistet, oder in der Lage sein, die Möglichkeit ihrer Beschaffung zu belegen;
- über technische Möglichkeiten verfügen, die die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit gewährleisten;
- die Beschäftigung von Personen mit einschlägiger beruflicher Qualifikation sicherstellen (näher ist diese Anforderung in Art. 54 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes konkretisiert);
- einen Bescheid über die Bedingungen der Bebauung und der Flächennutzung erlangen;
- mit der Zahlung von Steuern, die dem Staatshaushalt zufließen, nicht im Rückstand sein, ausgenommen die Fälle, in denen er eine gesetzlich vorgesehene Befreiung, Stundung, Ratenzahlung der Steuerrückstände oder der Steuer oder die vollständige Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der zuständigen Steuerbehörde erlangt hat.
Das polnische Energiewirtschaftsgesetz enthält auch eine Reihe negativer Voraussetzungen, deren Vorliegen die Erteilung einer Konzession ausschließt. So darf nach Art. 33 Abs. 3 einem Unternehmer keine Konzession erteilt werden:
- der sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet;
- dem innerhalb der letzten 3 Jahre die Konzession für die im Gesetz bestimmte Tätigkeit aus den in Art. 41 Abs. 3 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes genannten Gründen entzogen wurde oder der innerhalb der letzten 3 Jahre aus dem Register der regulierten Tätigkeit gestrichen wurde, weil eine Entscheidung über das Verbot der Ausübung der von der Eintragung erfassten Tätigkeit erlassen wurde, und zwar wegen:
- Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der rechtlich für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Bedingungen, die dem tatsächlichen Sachstand nicht entsprach, oder
- Nichtbeseitigung der Verstöße gegen die rechtlich für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Bedingungen innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, oder
- groben Verstoßes gegen die rechtlich für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Bedingungen;
- der durch rechtskräftiges Gerichtsurteil wegen einer Straftat oder einer Steuerstraftat im Zusammenhang mit der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt wurde;
- der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist;
- wenn ein anderes Rechtssubjekt, das auf ihn maßgeblichen Einfluss hat oder über ihn die Kontrolle oder die gemeinsame Kontrolle im Sinne des polnischen Bilanzierungsgesetzes (ustawa o rachunkowości) ausübt, innerhalb der letzten 3 Jahre rechtskräftig wegen einer Straftat oder einer Steuerstraftat im Zusammenhang mit der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt wurde;
- im Fall einer Konzession für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der Flüssigkraftstoffe, wenn ein anderes Rechtssubjekt, das auf ihn maßgeblichen Einfluss hat oder über ihn die Kontrolle oder die gemeinsame Kontrolle im Sinne des polnischen Bilanzierungsgesetzes ausübt, innerhalb der letzten 3 Jahre rechtskräftig wegen einer Straftat oder einer Steuerstraftat im Zusammenhang mit der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt wurde.
Konzession für den Kraftstoffvertrieb, formelle Aspekte
Um eine Konzession zu erhalten, soll ein Unternehmer, der die positiven Voraussetzungen erfüllt, beim Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (Prezes Urzędu Regulacji Energetyki, URE) einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Handel mit Flüssigkraftstoffen stellen (dies kann in einer der Außenstellen der URE geschehen). Der Inhalt des Antrags, also die erforderlichen Bestandteile, die er enthalten soll, ergibt sich aus Art. 35 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes. Das Verfahren über die Erteilung der Konzession richtet sich nach den Vorschriften des polnischen Gesetzbuches über das Verwaltungsverfahren (Kodeks postępowania administracyjnego). Die Konzession wird für eine bestimmte Zeit erteilt (der Antragsteller gibt im Antrag an, für welche Zeit die Konzession erteilt werden soll). Nach Art. 36 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes kann die Konzession für den Handel mit Kraftstoffen für eine Zeit von nicht weniger als 10 Jahren und nicht mehr als 50 Jahren erteilt werden. Die Antragstellung ist zudem mit der Pflicht verbunden, eine Gebühr zu entrichten, die nach Art. 6 Abs. 3 des polnischen Gesetzes über die Stempelgebühr 616 Zloty beträgt.
Zu erwähnen ist auch, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die im Handel mit Kraftstoffen besteht, ohne Konzession strafbar ist. Nach Art. 57g des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes wird, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich der Herstellung, Lagerung oder des Umschlags, der Verflüssigung, der Wiederverdampfung, der Fernleitung oder Verteilung, des Handels mit flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen oder mit Energie, einschließlich des Handels mit Flüssigkraftstoffen mit dem Ausland, ohne die erforderliche Konzession betreibt, mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Zloty oder mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren belegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kraftstoffvertrieb in Polen einer Konzession unterliegt, die der Unternehmer vor der Aufnahme des Verkaufs (Handels) mit Kraftstoffen erlangen muss. Bei der Bewerbung um die Konzession ist er verpflichtet, eine Reihe positiver Voraussetzungen zu erfüllen, und sollte zudem darauf achten, ob nicht eine der negativen Voraussetzungen vorliegt, die die Erteilung der Konzession unmöglich machen. Die Ausübung der Tätigkeit ohne Konzession ist dagegen rechtlich verboten, und die Strafe kann sogar 5 Millionen Zloty oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren betragen.
Häufig gestellte Fragen
Welcher Rechtsakt regelt den Kraftstoffvertrieb in Polen?
Der grundlegende Rechtsakt, der den Handel mit Flüssigkraftstoffen regelt, ist das polnische Energiewirtschaftsgesetz vom 10. April 1997 (Prawo energetyczne).
Ist für den Handel mit Kraftstoffen eine Konzession erforderlich?
Ja, um den Handel mit Flüssigkraftstoffen (im Groß- oder Einzelhandel) zu betreiben, muss der Unternehmer eine Konzession erlangen, die der Präsident der Energieregulierungsbehörde erteilt.
Für welchen Zeitraum wird die Konzession für den Handel mit Kraftstoffen erteilt?
Die Konzession kann für eine Zeit von nicht weniger als 10 Jahren und nicht mehr als 50 Jahren erteilt werden, wobei der Antragsteller den gewünschten Zeitraum im Antrag angibt.
Welche Strafen drohen beim Handel mit Kraftstoffen ohne Konzession?
Der Handel mit Flüssigkraftstoffen ohne die erforderliche Konzession ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Zloty oder mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht.
Wie hoch ist die Gebühr für den Antrag auf Erteilung der Konzession?
Die Stellung des Antrags auf die Konzession ist mit einer Stempelgebühr in Höhe von 616 Zloty verbunden.
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