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Rechtsgutachten 8. August 2024 ca. 5 Min. Lesezeit

Kann man nach einer Verbraucherinsolvenz eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen?

Aleksandra Chomicka Autor Aleksandra Chomicka Radca prawny, Senior Associate
Kann man nach einer Verbraucherinsolvenz eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen?

Ja, nach der Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz kann man eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, denn das polnische Insolvenzgesetz (Prawo upadłościowe) enthält kein solches Verbot, sofern gegen den Schuldner kein Verbot der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verhängt wurde. Ein im Laufe des Verfahrens gegründetes Unternehmen fällt jedoch in die Insolvenzmasse, die der Insolvenzverwalter (syndyk) verwaltet, sodass die Verträge über diese Tätigkeit der Insolvenzverwalter abschließt und ein vom Schuldner ohne seine Beteiligung geschlossener Vertrag absolut nichtig ist. Über die Absicht, eine Tätigkeit aufzunehmen, ist der Insolvenzverwalter unverzüglich zu informieren, denn die Vernachlässigung dieser Pflicht kann zur Einstellung des Insolvenzverfahrens führen. Nach Abschluss des Verfahrens bleibt es die Pflicht des Schuldners, den Gläubigerzahlungsplan fristgerecht zu erfüllen, und die Einkünfte aus der Tätigkeit werden dann nicht vom Gerichtsvollzieher (komornik) gepfändet.

Eine zentrale Frage, die viele Zweifel aufwirft, ist, ob der Verbraucherstatus für die Dauer des Insolvenzverfahrens beibehalten werden muss. Muss eine Person, die einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellt, diesen Status bis zum Abschluss des Verfahrens behalten? Ist es möglich, dass sie während des Insolvenzverfahrens erneut eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, und wenn ja, welche rechtlichen Folgen hat das?

Kann man nach der Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben?

Das polnische Insolvenzgesetz vom 28. Februar 2003 (Prawo upadłościowe, im Folgenden „PU“) enthält kein Verbot der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Schuldner und sieht auch keine negativen Folgen vor, sofern gegen den Schuldner kein Verbot der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verhängt wurde. Dieser Standpunkt ist in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte gefestigt und wurde beispielsweise im Beschluss des Landgerichts Szczecin (Sąd Okręgowy w Szczecinie) vom 9. Januar 2019, Az. VIII Gz 215/18, zum Ausdruck gebracht, wonach:

„(…) nicht angenommen werden kann, dass in einer Situation (wie im vorliegenden Fall), in der über das Vermögen einer Person, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Insolvenz auf der Grundlage von Art. 491(1) ff. des Insolvenzgesetzes eröffnet wurde und diese Person nachträglich eine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, das laufende Insolvenzverfahren eingestellt werden muss. In einer solchen Situation entstünde ein Zustand, in dem eine Person, die einen Beschluss über die Eröffnung der sogenannten Verbraucherinsolvenz erlangen konnte und erlangt hat, in Wirklichkeit der Möglichkeit beraubt würde, die Wohltaten dieser Institution in Anspruch zu nehmen.“

Zu beachten ist jedoch, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach der Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz in gewissem Umfang erschwert sein wird. Nach Art. 62 PU „gehört zur Insolvenzmasse das Vermögen, das dem Schuldner am Tag der Insolvenzeröffnung gehört, sowie das vom Schuldner im Laufe des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen, mit den in Art. 63-67a bestimmten Ausnahmen.“ Das bedeutet, dass ein nach dem Tag der Eröffnung der Verbraucherinsolvenz entstandenes Unternehmen Teil der Insolvenzmasse wird.

Wer verwaltet ein während des Insolvenzverfahrens gegründetes Unternehmen?

Verwalter der Insolvenzmasse während des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter, und dem Schuldner werden sowohl die Verwaltung des Vermögens als auch das Recht zur Nutzung und Verfügung über die Bestandteile der Insolvenzmasse entzogen. Während des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Stellung eines mittelbaren Stellvertreters des Schuldners, das heißt, er handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des Schuldners. Zusammenfassend ist es der Insolvenzverwalter und nicht der Schuldner, der das Recht hat, Verträge über die ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit abzuschließen. Schließt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens einen solchen Vertrag ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters, ist dieser Vertrag absolut nichtig.

Ein insolventer Verbraucher, der nach der Insolvenzeröffnung eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen möchte, sollte den Insolvenzverwalter unverzüglich über diese Absicht informieren. Die Vernachlässigung dieser Pflicht kann zur Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Nichterfüllung der Pflichten aus Art. 57 PU führen.

Bei der Insolvenz eines Unternehmers sollte das Hauptziel der Maßnahmen des Insolvenzverwalters die Verwertung des Vermögens der Insolvenzmasse und die Befriedigung der Gläubiger des Schuldners sein, jedoch ist auf der Grundlage von Art. 312 PU die Fortführung des Unternehmens des Schuldners in zwei Ausnahmefällen zulässig: (i) wenn der Abschluss eines Vergleichs mit den Gläubigern möglich ist; oder (ii) wenn der Verkauf des Unternehmens des Schuldners als Ganzes oder seiner organisierten Teile möglich ist.

In dieser Situation hat der Insolvenzverwalter das Recht, die Tätigkeit des Unternehmens des Schuldners ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses (oder des Richter-Kommissars (sędzia-komisarz), wenn kein Gläubigerausschuss bestellt wurde) für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten fortzuführen (Art. 206 Abs. 1 Pkt. 1 PU). Ist der Insolvenzverwalter, der Schuldner oder der Gläubigerausschuss der Auffassung, dass die Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens zu einer höheren Befriedigung der Gläubiger beiträgt, kann jeder von ihnen Vergleichslösungen vorschlagen, die auf eine Einigung mit den Gläubigern im Rahmen des Insolvenzverfahrens abzielen. Kommt der Insolvenzverwalter jedoch zu dem Ergebnis, dass weder der Verkauf des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen noch der Abschluss eines Vergleichs mit den Gläubigern möglich ist, entfällt die Pflicht zur Fortführung des Unternehmens.

Kann man nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Unternehmen führen?

Das Insolvenzverfahren endet in der Regel damit, dass das Gericht einen Gläubigerzahlungsplan festlegt, den der Schuldner anschließend erfüllt. Wichtig ist, dass nach dem Erlass des gerichtlichen Beschlusses über die Erfüllung des Zahlungsplans und den Erlass der Verbindlichkeiten die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens wegen Forderungen, die vor dem Datum der Festlegung des Zahlungsplans entstanden sind, unzulässig ist; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zum Beispiel Unterhaltsforderungen, die im Laufe des Insolvenzverfahrens nicht erlassen werden. Das bedeutet, dass die einzige Aufgabe des Schuldners nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die fristgerechte und gewissenhafte Erfüllung des Gläubigerzahlungsplans ist, was die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und die Erzielung von Einkünften daraus ermöglicht, die nicht vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden.

Wenn Sie die Aufnahme einer Tätigkeit nach der Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz erwägen, wenden Sie sich an die Kanzlei HWW, die Ihnen in jeder Phase des Insolvenzverfahrens professionelle Unterstützung bietet.

Häufig gestellte Fragen

Kann man während des Insolvenzverfahrens eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben?

Das polnische Insolvenzgesetz verbietet die Ausübung einer Tätigkeit nach der Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz nicht, jedoch fällt ein nach der Insolvenzeröffnung entstandenes Unternehmen in die Insolvenzmasse, die der Insolvenzverwalter verwaltet.

Was geschieht, wenn ich einen Vertrag über die Tätigkeit ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters abschließe?

Ein während des Insolvenzverfahrens ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters geschlossener Vertrag ist nichtig, weil der Insolvenzverwalter und nicht der Schuldner das Recht hat, Verträge über die ausgeübte, zur Insolvenzmasse gehörende Tätigkeit abzuschließen.

Muss der Insolvenzverwalter über die Absicht informiert werden, eine Tätigkeit aufzunehmen?

Ja, der Schuldner sollte den Insolvenzverwalter unverzüglich über die Absicht informieren, eine Tätigkeit aufzunehmen. Die Vernachlässigung dieser Pflicht kann zur Einstellung des Insolvenzverfahrens führen.

Kann man nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Tätigkeit ausüben?

Ja, nach Abschluss des Verfahrens kann man eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und die Pflicht des Schuldners besteht in der fristgerechten und gewissenhaften Erfüllung des Gläubigerzahlungsplans.

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Aleksandra Chomicka
Radca prawny, Senior Associate

Ihre Erfahrung in der laufenden Rechtsberatung von Privatpersonen und Unternehmern sammelte sie in mehreren Warschauer Kanzleien mit Schwerpunkt auf Gesellschaftsrecht und Familienrecht. In der Kanzlei berät sie Unternehmer und Privatmandanten im Bereich des Vertrags- und Wirtschaftsrechts. Im Rahmen ihrer beruflichen Praxis analysiert, prüft und erstellt sie unter anderem zivilrechtliche Verträge, verfasst Rechtsgutachten aus dem Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts sowie erarbeitet und erstellt…

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