Die Sicherstellung des Netzanschlusses gehört neben dem Rechtstitel an der Immobilie und der Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten (darunter unter anderem der Umweltentscheidung, des Bebauungsplans beziehungsweise der Bebauungsbedingungen oder der Baugenehmigung) zu den wichtigsten Etappen der Entwicklung eines Photovoltaikprojekts, denn nur eine an das Netz angeschlossene Anlage kann Elektrizität an Abnehmer liefern und mit deren Verkauf Geld verdienen. Das Verfahren des Netzanschlusses besteht aus zwei Hauptetappen, der Erlangung der Netzanschlussbedingungen sowie dem Abschluss und der Durchführung des Anschlussvertrags. In diesem Beitrag wird die Problematik der Anschlussbedingungen, der Fristen für ihre Erteilung und der Möglichkeit ihrer Verlängerung dargestellt.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes vom 10. April 1997 (konsolidierte Fassung Dz. U. von 2022 Pos. 1385 mit späteren Änderungen) (im Folgenden als „Energiewirtschaftsgesetz“ bezeichnet) ist ein Energieunternehmen, das sich mit der Übertragung oder Verteilung von Gasbrennstoffen oder Energie befasst, verpflichtet, mit den Rechtssubjekten, die einen Netzanschluss begehren, einen Vertrag über den Netzanschluss abzuschließen, und zwar nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und des Anschlusses vorrangig von Anlagen erneuerbarer Energiequellen, sofern technische und wirtschaftliche Bedingungen für den Netzanschluss und die Lieferung dieser Brennstoffe oder dieser Energie bestehen und derjenige, der den Vertragsabschluss verlangt, die Bedingungen des Netzanschlusses und der Abnahme erfüllt. Wesentlich sind hier die Gleichbehandlung und der gleichberechtigte Anschluss sowie der Vorrang der Anlagen erneuerbarer Energiequellen, wenn diese die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Netzanschluss und die Energielieferung erfüllen.
Dementsprechend hat die Pflicht zum Abschluss des Vertrags über den Netzanschluss keinen unbedingten Charakter, sondern wird erst dann aktuell, wenn technische und wirtschaftliche Bedingungen für den Netzanschluss bestehen und wenn das Rechtssubjekt, das den Netzanschluss verlangt, die Bedingungen des Netzanschlusses erfüllt (vgl. Urteil des Appellationsgerichts (Sąd Apelacyjny) in Łódź vom 28.04.2017, I ACa 1415/16).
Die Bedingungen des Netzanschlusses und der Abnahme werden für den jeweiligen Antrag individuell geprüft. Ihre Erteilung hängt unter anderem von der Art des anzuschließenden Objekts beziehungsweise der Anlage, von der Anschlussleistung sowie von der Art des Netzes ab.
Die detaillierten Anforderungen an den Antrag auf Bestimmung der Anschlussbedingungen regelt Art. 7 Abs. 3b des Energiewirtschaftsgesetzes. Dieser Antrag hat insbesondere die Bezeichnung des Rechtssubjekts, das den Anschluss begehrt, die Bestimmung der Immobilie, des Objekts oder der Räumlichkeit, die angeschlossen werden sollen, sowie die Angaben zu enthalten, die zur Sicherstellung der Erfüllung der in Art. 7a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmten Anforderungen erforderlich sind. Die Bestandteile des Antrags auf Bestimmung der Anschlussbedingungen wurden in § 6 der Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt vom 22. März 2023 über die detaillierten Bedingungen des Funktionierens des Elektrizitätssystems (Dz. U. Pos. 819) angegeben.
Fristen und Erteilung der Anschlussbedingungen
Die Anschlussbedingungen sind ab dem Tag ihrer Zustellung 2 Jahre gültig. Im Zeitraum ihrer Gültigkeit stellen die Anschlussbedingungen eine bedingte Verpflichtung des Energieunternehmens dar, das sich mit der Übertragung oder Verteilung von Elektrizität oder mit der Übertragung oder Verteilung von Wärme befasst, einen Vertrag über den Anschluss an das Elektrizitätsnetz beziehungsweise an das Fernwärmenetz abzuschließen. Das Recht der Partei, den Abschluss des Anschlussvertrags zu verlangen, gilt als gewahrt, sofern sie innerhalb der Geltungsdauer der Anschlussbedingungen die entsprechenden Erklärungen abgibt oder beim Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) den Antrag stellt, den Vertragsabschluss im Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuordnen.
Die Fristen spielen im Verfahren des Netzanschlusses eine Schlüsselrolle. Die Energieunternehmen haben für die Erteilung der Anschlussbedingungen je nach Art des anzuschließenden Objekts und je nach Spannung im Netz bestimmte Fristen. Diese Fristen betragen:
-
21 Tage ab dem Tag der Antragstellung durch einen Antragsteller, der der Anschlussgruppe V oder VI zugerechnet wird und an ein Netz mit einer Spannung von nicht mehr als 1 kV angeschlossen wird;
-
30 Tage ab dem Tag der Antragstellung durch einen Antragsteller, der der Anschlussgruppe IV zugerechnet wird und an ein Netz mit einer Spannung von nicht mehr als 1 kV angeschlossen wird;
-
60 Tage ab dem Tag der Antragstellung durch einen Antragsteller, der der Anschlussgruppe III oder VI zugerechnet wird und an ein Netz mit einer Spannung von mehr als 1 kV angeschlossen wird, ohne mit einer Erzeugungsquelle oder einem Elektrizitätsspeicher ausgestattet zu sein;
-
120 Tage ab dem Tag der Antragstellung durch einen Antragsteller, der der Anschlussgruppe III oder VI zugerechnet wird, für ein Objekt, das an ein Netz mit einer Spannung von mehr als 1 kV angeschlossen wird und mit einer Erzeugungsquelle oder einem Elektrizitätsspeicher ausgestattet ist;
-
150 Tage ab dem Tag der Antragstellung durch einen Antragsteller, der der Anschlussgruppe I oder II zugerechnet wird.
Im Fall eines Antrags auf Erteilung der Bedingungen für den Anschluss einer Erzeugungsquelle oder eines Elektrizitätsspeichers an ein Elektrizitätsnetz mit einer Spannung von mehr als 1 kV werden die Fristen ab dem Tag der Entrichtung der Anzahlung berechnet.
Hervorzuheben ist, dass diese Fristen weder die Zeiträume umfassen, in denen der Antragsteller bestimmte Handlungen vornehmen muss, noch die Zeiträume von Verzögerungen, die durch das Verschulden des Antragstellers oder durch von dem Energieunternehmen unabhängige Ursachen entstanden sind.
Verlängerung der Fristen
In besonders begründeten Fällen kann das Energieunternehmen die Fristen um höchstens die Hälfte der Frist verlängern. Dies kann jedoch erst erfolgen, nachdem der Antragsteller vorab informiert und die Gründe einer solchen Verlängerung begründet wurden. Energieunternehmen hingegen, die sich mit der Übertragung oder Verteilung von Gasbrennstoffen oder von Wärme befassen, können die im Gesetz bestimmten Fristen um höchstens denselben Zeitraum verlängern, ebenfalls nach vorheriger Benachrichtigung des Antragstellers und Angabe der Begründung der Gründe dieser Verlängerung.
Somit kann das Energieunternehmen die Frist für die Erteilung der Anschlussbedingungen nach vorheriger Information des Antragstellers je nach Zuordnung zur Anschlussgruppe um bis zu 75 Tage verlängern.
Geldbuße für die Verletzung der Fristen
Wie Art. 56 Abs. 1 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt, unterliegt die Nichterteilung der Anschlussbedingungen innerhalb der festgelegten Fristen (darunter auch der verlängerten Fristen) einer Geldbuße. Die Höhe der in diesem Fall verhängten Geldbuße darf nicht niedriger sein als 1500 PLN für jeden Tag des Verzugs bei der Erteilung der Netzanschlussbedingungen.
Zusammenfassung
Das Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet die Energieunternehmen, Verträge über den Anschluss mit den Rechtssubjekten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung abzuschließen. Anlagen erneuerbarer Energiequellen haben Vorrang. Die Anschlussbedingungen, die ein Element des Investitionsprozesses darstellen, werden individuell auf der Grundlage vieler Kriterien festgelegt und sind ab dem Tag ihrer Zustellung 2 Jahre gültig. Das Gesetz regelt konkrete Fristen, innerhalb derer die Energieunternehmen die Anschlussbedingungen erteilen müssen. Diese Fristen sind je nach Art der Anlage und Spannung im Netz unterschiedlich und schwanken zwischen 21 und 150 Tagen. In begründeten Fällen können diese Fristen nach vorheriger Information des Antragstellers um bis zur Hälfte der ursprünglichen Frist verlängert werden. Für die Nichterteilung der Anschlussbedingungen innerhalb der festgelegten Fristen droht hingegen eine Geldbuße.
https://www.pse.pl/dane-systemowe/funkcjonowanie-kse/raporty-miesieczne-z-funkcjonowania-rb/raporty-miesieczne (Zugriff: 2023-09-15).
Häufig gestellte Fragen
Wie lange sind die erteilten Netzanschlussbedingungen gültig?
Die Anschlussbedingungen sind zwei Jahre ab dem Tag ihrer Zustellung an den Antragsteller gültig. In diesem Zeitraum stellen sie eine bedingte Verpflichtung des Energieunternehmens dar, einen Vertrag über den Anschluss abzuschließen.
Können die Fristen für die Erteilung der Anschlussbedingungen von dem Unternehmen verlängert werden?
Ja, in besonders begründeten Fällen kann das Unternehmen die Frist um höchstens die Hälfte des ursprünglichen Zeitraums verlängern. Möglich ist dies, nachdem der Antragsteller vorab informiert und die Gründe einer solchen Verlängerung angegeben wurden.
Wie viele Tage hat das Unternehmen für die Erteilung der Anschlussbedingungen für eine Anlage erneuerbarer Energiequellen mit niedriger Spannung?
Für Antragsteller, die der Anschlussgruppe V oder VI zugerechnet werden und an ein Netz mit einer Spannung von nicht mehr als 1 kV angeschlossen werden, beträgt die Frist 21 Tage ab der Antragstellung. Für die Gruppe IV, die an dasselbe Netz angeschlossen wird, verlängert sich diese Frist auf 30 Tage.
Ist die Nichterteilung der Bedingungen innerhalb der Frist mit einer Sanktion für das Energieunternehmen verbunden?
Ja, die Nichterteilung der Bedingungen innerhalb der festgelegten Frist unterliegt einer Geldbuße. Die Höhe dieser Geldbuße darf nicht niedriger sein als 1500 Zloty für jeden Tag des Verzugs bei der Erteilung der Netzanschlussbedingungen.
Ab wann werden die Fristen für die Erteilung der Bedingungen für große Erzeugungsquellen berechnet?
Im Fall eines Antrags auf Erteilung der Bedingungen für den Anschluss einer Erzeugungsquelle oder eines Elektrizitätsspeichers an ein Netz mit einer Spannung von mehr als 1 kV werden die Fristen ab dem Tag der Entrichtung der Anzahlung berechnet und nicht ab der Antragstellung selbst.
Unsicher, ob das Ihr Fall ist?
Genau damit beginnen die meisten Gespräche mit einem Anwalt. Schildern Sie die Sache mit eigenen Worten. Wir prüfen, ob wir helfen können, und nennen Umfang, Preis und Termin der Beratung. Das Angebot verpflichtet zu nichts, und das Recht überlassen Sie uns.
- 1 Gespräch
Sie schildern, worum es geht, in eigenen Worten.
- 2 Wie weiter
Wir nennen Ihre Optionen und die Kosten.
- 3 Wir handeln
Sie geben grünes Licht und der Fall ist unserer.
Möchten Sie gleich sprechen? Beratung vereinbaren.
Sie ist spezialisiert auf Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht. In der Abteilung für Gesellschafts- und Energierecht besteht ihre Tätigkeit vor allem in der gesellschaftsrechtlichen Betreuung von Unternehmen, der Prüfung und Erstellung von Handelsverträgen, der Ausarbeitung von Schriftsätzen für Gerichts- und außergerichtliche Verfahren sowie der Erstellung von Analysen und Rechtsgutachten, insbesondere aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts und des Energierechts. Sie verfügt zudem über Berufserfahrung in…
Profil ansehen →