Der Fall berührt eine Frage von grundlegender Bedeutung für Unternehmen, die umfassende Energielieferverträge nutzen – nämlich die Rechte des Endkunden bei der Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrags.
Tatsächliche Situation
Der Mandant der Kanzlei schloss mit dem Kläger – einem Energieverkäufer mit Sitz in Gliwice – einen umfassenden Vertrag über den Verkauf und die Verteilung von Strom auf unbestimmte Zeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist ab. Als er ein besseres Marktangebot erhielt und beschloss, den Anbieter zu wechseln, reichte er eine Kündigung des Vertrags mit der darin festgelegten Kündigungsfrist ein. Daraufhin stellte der Energieversorger eine Lastschrift über mehr als 90.000 PLN als Vertragsstrafe aus.
Die Argumente der Kanzlei und die Entscheidung des Gerichts
Die Anwaltskanzlei HWW wies zunächst nach, dass die Kündigung des Vertrags bereits Ende 2023 erfolgt war – als Ergebnis einer wirksam zugestellten Kündigung durch unseren Mandanten an den Verkäufer. Dies bedeutete, dass die nachfolgende Preisliste nie in Kraft getreten war und das beklagte Unternehmen nicht binden konnte, so dass es keine Grundlage für eine Vertragsstrafe gab.
Ungeachtet dessen analysierte das Gericht den Fall auch durch das Prisma von Artikel 4j(3) des Energiegesetzes. Diese Bestimmung räumt dem Endkunden das Recht ein, einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag zu kündigen, ohne dass ihm zusätzliche Kosten entstehen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, ist der Kunde nur verpflichtet, die fälligen Beträge für den tatsächlich entnommenen Brennstoff oder die Energie und die erbrachten Vertriebsdienstleistungen zu zahlen – und nichts weiter.
Die Position des Gerichts entspricht der gefestigten Rechtsprechung, einschließlich des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 17. Januar 2020 (Az. IV CSK 579/17), wonach Artikel 4j(3) des Energiegesetzes den Grundsatz der kostenfreien Beendigung eines Stromverkaufsvertrags umsetzt und keine Grundlage dafür sein kann, dem Endverbraucher eine Vertragsstrafe aufzuerlegen.
Bedeutung der Einigung für Unternehmer
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für alle Unternehmen, die Endverbraucher von Strom oder gasförmigen Brennstoffen sind.
Das Energiewirtschaftsgesetz ist eindeutig auf der Seite der Endkunden – es gibt ihnen die Freiheit, ihren Verkäufer zu wechseln, ohne dass sie zusätzliche finanzielle Belastungen befürchten müssen. Der entscheidende Unterschied liegt hier zwischen einem Vertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wird – wo der volle Schutz von Artikel 4j(3) des Energiegesetzes gilt – und einem Vertrag mit fester Laufzeit, wo die Rechtslage anders ist.
Der Fall zeigt auch, wie wichtig es ist, die rechtliche und faktische Situation sorgfältig zu analysieren, bevor man sich für einen Wechsel des Energieversorgers entscheidet – sowohl im Hinblick auf die Art der Kündigung als auch auf die rechtlichen Folgen.
Team
Das Litigation-Team der Kanzlei HWW: Rechtsanwaltsanwärterin Adrianna Bracichowicz und Rechtsanwalt Adrian Łukasik, unter der Aufsicht von Partner Aleksandra Lindner, war für die Bearbeitung des Falles verantwortlich.
HWW-Anwälte bieten Beratungen in Warschau und online an.
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