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Steuern 21. März 2023 ca. 7 Min. Lesezeit

Die Familienstiftung, was ist sie und wie wird sie gegründet?

Adrian Łukasik Autor Adrian Łukasik Radca prawny, Senior Associate
Die Familienstiftung, was ist sie und wie wird sie gegründet?

Aus der Begründung zum Entwurf des polnischen Gesetzes über die Familienstiftung (Drucksache Nr. 2798) lässt sich ableiten, dass die Idee der Familienstiftung auf der Annahme beruht, dass Geschäft und Familie formal voneinander getrennt sind und das Familienvermögen zum Eigentum der Familienstiftung wird. Die Familienstiftung soll wie eine Familienschatzkammer wirken, die der Familie finanzielle Mittel sichert und dabei die Verwirklichung der Vision des Stifters darstellt sowie die vom Stifter im Geschäftsleben angenommenen Werte pflegt. Die Familienstiftung wird es erlauben, Organisationsstrukturen aufzubauen, die die Fortführung des Geschäfts und den Schutz des Vermögens über eine längere Perspektive als eine Generation hinaus sichern, ohne dass ein persönliches Engagement der Rechtsnachfolger erforderlich ist. Die Familienstiftung soll darüber hinaus ein Rechtsinstrument darstellen, das die Kapitalakkumulation begünstigt und Mittel zur Deckung des laufenden Bedarfs der Familienmitglieder bereitstellt.

Wie wird eine Familienstiftung gegründet?

Die Errichtung einer Familienstiftung wird sich auf analoge Weise vollziehen wie bei den Stiftungen, die in der polnischen Rechtsordnung auf der Grundlage des polnischen Gesetzes vom 06. April 1984 über Stiftungen (o fundacjach, konsolidierte Fassung Dz. U. z 2023 r., poz. 166 ze zm.) tätig sind. Dies lässt sich in den folgenden sechs Schritten darstellen:

  • Abgabe der Erklärung über die Errichtung der Familienstiftung in der Gründungsurkunde oder im Testament (Form der notariellen Urkunde); mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Gründungsurkunde oder der Verkündung des Testaments entsteht die Familienstiftung in Gründung;
  • Erarbeitung der Satzung; die Satzung der Stiftung ist in der Form einer notariellen Urkunde zu erstellen;
  • Erstellung des Vermögensverzeichnisses; darin sind die vom Stifter oder von anderen Personen als dem Stifter in die Familienstiftung eingebrachten Vermögensrechte aufzuführen, unter Angabe der das Vermögen einbringenden Person sowie unter Bestimmung der Art und des Wertes jedes der eingebrachten Vermögensbestandteile, in der Höhe, die nach dem Zustand und den Preisen zum Zeitpunkt ihrer Einbringung bestimmt wird, sowie ihres steuerlichen Wertes;
  • Einsetzung der Organe der Familienstiftung;
  • Einbringung des Gründungsfonds vor der Eintragung in das Register der Familienstiftungen im Falle der Errichtung der Familienstiftung in der Gründungsurkunde, oder Einbringung des Gründungsfonds innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Tag der Eintragung der Familienstiftung in das Register der Familienstiftungen im Falle der Errichtung der Familienstiftung im Testament;
  • Stellung des Antrags auf Eintragung der Familienstiftung in das Register der Familienstiftungen.

Welche Angaben muss die Satzung der Familienstiftung enthalten?

Nach dem Gesetz, das am 22. Mai 2023 in Kraft tritt, muss die Satzung der Familienstiftung bestimmen:

  • den Namen der Familienstiftung;
  • den Sitz der Familienstiftung;
  • den detaillierten Zweck der Familienstiftung;
  • die Art der Bestimmung des Begünstigten und den Umfang der ihm zustehenden Rechte;
  • die Grundsätze der Führung der Liste der Begünstigten;
  • die Grundsätze, einschließlich des detaillierten Verfahrens des Verzichts auf die Rechte durch den Begünstigten;
  • die Dauer der Familienstiftung, sofern sie bestimmt ist;
  • den Wert des Gründungsfonds;
  • die Grundsätze der Bestellung und Abberufung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe der Familienstiftung, ferner die Grundsätze der Vertretung der Familienstiftung durch den Vorstand oder durch andere Organe der Familienstiftung in den im Gesetz genannten Fällen;
  • mindestens einen Begünstigten, der zur Teilnahme an der Versammlung der Begünstigten berechtigt ist;
  • die Grundsätze der Änderung der Satzung;
  • die Bestimmung des Vermögens der Familienstiftung nach ihrer Auflösung, einschließlich der Bestimmung des Begünstigten, der im Zusammenhang mit der Auflösung der Familienstiftung zu dem Vermögen berechtigt ist;

Zusätzlich kann die Satzung der Stiftung auch andere Angelegenheiten bestimmen, darunter:

  • die Grundsätze der Zusammenarbeit oder des Zusammenwirkens der Organe der Familienstiftung;
  • die detaillierten Grundsätze der Liquidation der Familienstiftung;
  • Leitlinien für die Anlage des Vermögens der Familienstiftung.

Das Register der Familienstiftungen

Der Entwurf des Gesetzes über die Familienstiftung geht von der Einrichtung eines Registers der Familienstiftungen aus, das vom Landgericht in Piotrków Trybunalski (Sąd Okręgowy w Piotrkowie Trybunalskim) geführt wird.

Die Eintragung in das Register der Familienstiftungen wird eine Reihe von Angaben umfassen, wie unter anderem: Name, Sitz sowie Adresse der Familienstiftung, Höhe des Gründungsfonds der Familienstiftung, Vor- und Nachname, PESEL-Nummer (und bei Fehlen dieser Nummer das Geburtsdatum) sowie Zustellungsadresse jedes der Mitglieder der Organe, die Dauer der Familienstiftung, sofern sie bestimmt ist, einen Vermerk über den eingereichten Jahresabschluss der Familienstiftung und über den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses.

Wesentlich ist, dass das Register öffentlich sein wird. Die Öffentlichkeit der Daten im Register wird jedes Rechtssubjekt betreffen, das in dieses eingetragen wird, aber auch jedes Rechtssubjekt, das Zugang zu den darin gesammelten Daten erlangen will.

Klarzustellen ist außerdem, dass die Daten über die wirtschaftlich Berechtigten der Familienstiftung im Zentralen Register der wirtschaftlich Berechtigten (Centralny Rejestr Beneficjentów Rzeczywistych) gesammelt werden, das vom Minister für öffentliche Finanzen geführt wird.

Die Anmeldung zum Register der Familienstiftungen soll enthalten:

  • den Namen, Sitz sowie die Adresse der Familienstiftung;
  • die Höhe des Gründungsfonds der Familienstiftung;
  • die Vor- und Nachnamen, die PESEL-Nummern der Vorstandsmitglieder, und bei Fehlen der Pflicht, eine solche Nummer zu besitzen, das Geburtsdatum sowie ihre Zustellungsadressen, ferner die Art der Vertretung der Familienstiftung;
  • die Vor- und Nachnamen, die PESEL-Nummern der Mitglieder des Aufsichtsrats, und bei Fehlen der Pflicht, eine solche Nummer zu besitzen, das Geburtsdatum sowie ihre Zustellungsadressen, sofern in der Familienstiftung ein Aufsichtsrat eingesetzt wird;
  • die Vor- und Nachnamen, die PESEL-Nummern der Begünstigten, die natürliche Personen sind und der Versammlung der Begünstigten angehören, und bei Fehlen der Pflicht, eine solche Nummer zu besitzen, das Geburtsdatum sowie ihre Zustellungsadressen, und wenn der Begünstigte ein anderes Rechtssubjekt als eine natürliche Person ist, den Namen oder die Firma sowie die Identifikationsnummer REGON, und sofern dieses Rechtssubjekt im Landesgerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy) eingetragen ist, auch seine Nummer in diesem Register;
  • die Dauer der Familienstiftung, sofern sie bestimmt ist;

Ferner werden der Anmeldung beizufügen sein:

  • die Gründungsurkunde der Familienstiftung oder das Protokoll über die Eröffnung und Verkündung des Testaments, in dem die Familienstiftung errichtet wurde,
  • die Satzung der Familienstiftung;
  • die Erklärung des Stifters über die Einbringung von Vermögen zur Deckung des Gründungsfonds in der in der Satzung bestimmten Höhe, und im Falle der Errichtung der Familienstiftung im Testament die Erklärung der Vorstandsmitglieder, dass der Gründungsfonds innerhalb von zwei Jahren ab der Eintragung in das Register der Familienstiftungen eingebracht wird;
  • der Nachweis der Einsetzung der Organe der Familienstiftung, mit Aufschlüsselung ihrer personellen Zusammensetzung, sofern die Zusammensetzung der Organe der Familienstiftung nicht aus ihrer Satzung folgt, sowie die Zustimmungen zur Ausübung der Funktion eines Organmitglieds.

Das Registergericht (sąd rejestrowy) wird prüfen, ob die dem Antrag beigefügten Dokumente hinsichtlich der Form und des Inhalts mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Es wird ferner prüfen, ob die angemeldeten Daten mit den Rechtsvorschriften übereinstimmen.

Zweifellos stellt die Einführung des Rechtsinstituts der Familienstiftung in die polnische Rechtsordnung eine der interessantesten Rechtsänderungen der kommenden Zeit dar. Der polnische Gesetzgeber hat, den Gesetzgebungen der westlichen Staaten folgend, ein interessantes Rechtsinstitut eingeführt, das die Nachfolge in Familienunternehmen beeinflussen und die Nachfolger in künftigen Investitionsprozessen unterstützen soll.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird eine Familienstiftung gegründet?

Die Errichtung umfasst: die Abgabe der Erklärung über die Errichtung der Stiftung in der Gründungsurkunde oder im Testament (in der Form einer notariellen Urkunde), die Erarbeitung der Satzung in der Form einer notariellen Urkunde, die Erstellung des Vermögensverzeichnisses, die Einsetzung der Organe der Stiftung, die Einbringung des Gründungsfonds sowie die Stellung des Antrags auf Eintragung in das Register der Familienstiftungen.

Wann ist das Gesetz über die Familienstiftung in Kraft getreten?

Das Gesetz über die Familienstiftung ist am 22. Mai 2023 in Kraft getreten.

Was muss die Satzung der Familienstiftung enthalten?

Die Satzung bestimmt unter anderem den Namen und den Sitz der Stiftung, ihren detaillierten Zweck, die Art der Bestimmung des Begünstigten und den Umfang seiner Rechte, die Grundsätze der Führung der Liste der Begünstigten, die Dauer der Stiftung (sofern sie bestimmt ist), den Wert des Gründungsfonds, die Grundsätze der Bestellung und Abberufung der Organe sowie die Bestimmung des Vermögens nach der Auflösung der Stiftung.

Wer führt das Register der Familienstiftungen?

Das Register der Familienstiftungen wird vom Landgericht in Piotrków Trybunalski (Sąd Okręgowy w Piotrkowie Trybunalskim) geführt. Das Register ist öffentlich. Die Daten über die wirtschaftlich Berechtigten werden zusätzlich im Zentralen Register der wirtschaftlich Berechtigten (Centralny Rejestr Beneficjentów Rzeczywistych) gesammelt.

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Adrian Łukasik
Autor
Adrian Łukasik
Radca prawny, Senior Associate

Seine Berufserfahrung sammelte er in einer renommierten Kanzlei in Lublin, die sich mit dem weit verstandenen Zivil- und Wirtschaftsrecht befasst. In der Kanzlei Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy spółka komandytowa befasst er sich laufend mit der aktuellen Beratung im Bereich der Unternehmenstätigkeit sowie mit der Erstellung von Gesellschaftsdokumentation, darunter Gesellschaftsverträge, Satzungen der Gesellschaftsorgane, Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Gesellschaftern, Beschlüsse der…

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