Das Verfahren der Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in den Art. 270-290 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych, KSH) geregelt. Die Versetzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Zustand der Liquidation ist die Folge des Eintritts einer der Voraussetzungen, die die Auflösung der Gesellschaft bedingen. Nach der gesetzlichen Fassung sind diese Gründe:
- die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründe;
- ein Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft oder über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft ins Ausland, festgestellt durch ein von einem Notar errichtetes Protokoll;
- bei einer Gesellschaft, deren Vertrag unter Verwendung eines Vertragsmusters geschlossen wurde, auch ein Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft, der von allen Gesellschaftern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer vertrauenswürdigen Signatur oder einer persönlichen Signatur versehen ist;
- die Erklärung der Insolvenz der Gesellschaft;
- andere gesetzlich vorgesehene Gründe.
Der häufigste Grund für die Auflösung einer Gesellschaft ist die Fassung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Auflösung der Gesellschaft und die Eröffnung der Liquidation sowie eines Beschlusses über die Bestellung der Liquidatoren der Gesellschaft. Diese Beschlüsse müssen von einem Notar in einem Protokoll in der Form einer notariellen Urkunde festgehalten werden.
Die Versetzung der Gesellschaft in den Zustand der Liquidation ist mit einer Änderung der Art und des Zwecks der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden, die sich vor allem auf Liquidationshandlungen beschränkt. Nach Art. 282 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften sollen die Liquidatoren die laufenden Geschäfte der Gesellschaft beenden, die Forderungen einziehen, die Verbindlichkeiten erfüllen und das Vermögen der Gesellschaft verwerten. Neue Geschäfte dürfen die Liquidatoren nur dann aufnehmen, wenn dies zum Abschluss der laufenden Angelegenheiten erforderlich ist. Wesentlich ist, dass Immobilien im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden dürfen, freihändig hingegen nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter und zu einem Preis, der nicht niedriger ist als der in dem von den Gesellschaftern gefassten Beschluss bezeichnete.
Eine der wichtigsten Schlussphasen der Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der Sicht der Interessen der Gläubiger der Gesellschaft und der Gesellschafter ist die Verteilung des Vermögens unter den Gesellschaftern nach der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger der Gesellschaft. Wie bereits oben angeführt, darf diese Verteilung nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Tag der Bekanntmachung der Eröffnung der Liquidation und der Aufforderung an die Gläubiger erfolgen. Darüber hinaus dürfen im Zeitraum der Liquidation an die Gesellschafter weder Gewinne, auch nicht teilweise, ausgezahlt noch das Vermögen der Gesellschaft verteilt werden, bevor alle Verbindlichkeiten getilgt sind.
Nach dem Inhalt von Art. 288 § 1 und § 2 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften muss auf den Tag, der der Verteilung des nach der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern vorangeht, ein Liquidationsbericht erstellt werden, der der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung unterliegt. Der Liquidationsbericht bildet die Grundlage für die Verteilung des Vermögens der in Liquidation befindlichen Gesellschaft unter den Gesellschaftern.
Art. 286 KSH, Wortlaut der Vorschrift
Art. 286. § 1. Die Verteilung des nach der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag der Bekanntmachung der Eröffnung der Liquidation und der Aufforderung an die Gläubiger erfolgen.
§ 2. Das in § 1 genannte Vermögen wird unter den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile verteilt.
§ 3. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Grundsätze der Vermögensverteilung bestimmen.
Der Grundsatz lautet, dass das nach der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile verteilt wird. Der Gesellschaftsvertrag kann insoweit abweichende Bestimmungen einführen, was sich aus dem Inhalt von Art. 286 § 3 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften ergibt. Besteht daher nach dem Liquidationsbericht nach der Tilgung (Sicherstellung) der Gläubiger ein Vermögen, das der Verteilung unter den Gesellschaftern unterliegt, so steht ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung des auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden Liquidationsbetrags zu.
Aus der Sicht der Praxis des Wirtschaftsverkehrs ist die Möglichkeit einer Verteilung des Vermögens der in Liquidation befindlichen Gesellschaft in Natur (in natura) eine wesentliche Frage. Der Grundsatz lautet, dass das Vermögen der in Liquidation befindlichen Gesellschaft verwertet werden soll und die daraus erlangten Mittel vor allem der Sicherstellung und der Befriedigung der Interessen der Gläubiger dienen. Unter den Vertretern der Rechtslehre überwiegt die Auffassung, dass eine Verteilung des Vermögens der Gesellschafter in natura zulässig ist. In der Fachliteratur wird zudem hervorgehoben, dass eine Zustimmung zur Verteilung der Vermögensbestandteile der Gesellschaft in Natur dazu führen kann, dass Auszahlungen entsprechend den aus den Anteilen folgenden Verhältnissen unmöglich werden. Träte eine solche Lage ein, so könnten sich eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Zustimmung aller Gesellschafter, deren Anteil am Vermögen sich gegenüber dem verhältnismäßigen Anteil verringern würde, als erforderlich erweisen.
Zum Vermögen einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft können unterschiedliche Bestandteile gehören, darunter auch Immobilien. Art. 282 § 1 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften entscheidet, dass Immobilien im Laufe der Liquidation im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden dürfen, freihändig hingegen nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter und zu einem Preis, der nicht niedriger ist als der von den Gesellschaftern beschlossene. Was gilt, wenn die Gesellschafter sich nicht für einen Verkauf der Immobilie im Laufe der Liquidationshandlungen entscheiden, sondern nach der Befriedigung aller Gläubiger den Willen zum Ausdruck bringen, die Immobilie unentgeltlich im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Anteile auf die Gesellschafter zu übertragen? Zu dieser Frage hat sich das Landgericht (Sąd Okręgowy) in Poznań im Beschluss vom 24. Januar 2017, Az. II Ca 1522/16, LEX Nr. 2251434, geäußert und unter anderem hervorgehoben, dass „das Gesetzbuch über Handelsgesellschaften nicht ausdrücklich die Form bestimmt, in der die unentgeltliche Übergabe einer Immobilie, die einen Bestandteil des Vermögens der in Liquidation befindlichen Gesellschaft bildet, an den Gesellschafter nach der Befriedigung der Gläubiger in natura erfolgen soll. In dieser Lage ist anzunehmen, dass aufgrund der in Art. 2 KSH enthaltenen Verweisung bei der Übergabe eines Vermögensbestandteils der Gesellschaft, bei dem es sich um eine Immobilie handelt, die Vorschriften des Zivilkodex (Kodeks cywilny) entsprechende Anwendung finden. Verträge, die zur Übertragung des Eigentums an einer Immobilie verpflichten (Art. 155 § 1 des Zivilkodex), sowie Verträge, die das Eigentum an einer Immobilie in Erfüllung einer bereits früher bestehenden Verpflichtung übertragen, erfordern nach Art. 158 des Zivilkodex die notarielle Form, um die Wirkung der Eigentumsübertragung hervorzubringen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie von einem Rechtssubjekt, das eine Handelsgesellschaft ist, auf einen Gesellschafter (ein anderes Rechtssubjekt) durch Handlungen erfolgen könnte, die nicht die Form einer notariellen Urkunde annehmen. Dies verstieße gegen die grundlegende Regel des Immobilienverkehrs, die in der polnischen Rechtsordnung gilt.
Die Frage der wirksamen Übertragung des Vermögens einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft ist aus der Sicht der Gesellschafter einer in den Zustand der Liquidation versetzten Gesellschaft mit beschränkter Haftung sehr wesentlich, denn nach dem Inhalt von Art. 25e Abs. 1 des polnischen Gesetzes über das Landesgerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy) „erwirbt der Staatsschatz mit dem Zeitpunkt der Löschung aus dem Register unentgeltlich von Gesetzes wegen das Vermögen, das nach dem aus dem Register gelöschten Rechtssubjekt verbleibt, ohne Rücksicht auf den Grund der Löschung, und über das das zuständige Organ vor der Löschung nicht verfügt hat.“
Häufig gestellte Fragen
Wann dürfen die Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft im Laufe der Liquidation verteilen?
Die Verteilung des Vermögens unter den Gesellschaftern ist erst nach der Befriedigung oder Sicherstellung aller Gläubiger der Gesellschaft möglich. Nach den Vorschriften darf sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag der Bekanntmachung der Eröffnung der Liquidation und der Aufforderung an die Gläubiger erfolgen. Im Zeitraum der Liquidation ist außerdem die Auszahlung von Gewinnen an die Gesellschafter untersagt.
Welche Unterlagen sind für die Verteilung des Vermögens nach der Liquidation erforderlich?
Auf den Tag, der der Verteilung des Vermögens vorangeht, muss ein Liquidationsbericht erstellt werden. Dieses Dokument unterliegt der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung und bildet die rechtliche Grundlage für die Verteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern.
In welchem Verhältnis wird das nach der Tilgung der Gläubiger verbleibende Vermögen verteilt?
Der Grundsatz ist die Verteilung des Vermögens unter den Gesellschaftern im Verhältnis zu ihren Anteilen am Stammkapital. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch andere Grundsätze der Verteilung vorsehen, was durch die Vorschriften des Handelsrechts zugelassen ist.
Ist eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens in Natur möglich, etwa durch Übergabe einer Immobilie?
Eine Verteilung des Vermögens in Natur ist zulässig und kann die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie auf die Gesellschafter umfassen. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung die Form einer notariellen Urkunde für eine wirksame Übertragung des Eigentums an der Immobilie erforderlich.
Was geschieht mit dem Vermögen der Gesellschaft, wenn darüber vor der Löschung aus dem Register nicht verfügt wird?
Verfügt das zuständige Organ über das Vermögen nicht vor der Löschung der Gesellschaft aus dem Landesgerichtsregister, so erwirbt es der Staatsschatz unentgeltlich von Gesetzes wegen. Das ist für die Gesellschafter wesentlich, die für eine wirksame Verteilung des Vermögens vor dem Zeitpunkt der Löschung Sorge tragen sollten.
Unsicher, ob das Ihr Fall ist?
Genau damit beginnen die meisten Gespräche mit einem Anwalt. Eine Beratung ist kostenpflichtig, 600 PLN netto. Sie zahlen für eine echte Einschätzung: ob Sie ein rechtliches Problem haben, was sich dagegen tun lässt und was es ungefähr kostet. Zu nichts Weiterem verpflichtet, und das Recht überlassen Sie uns.
- 1 Gespräch
Sie schildern, worum es geht, in eigenen Worten.
- 2 Wie weiter
Wir nennen Ihre Optionen und die Kosten.
- 3 Wir handeln
Sie geben grünes Licht und der Fall ist unserer.
Seine Berufserfahrung sammelte er in einer renommierten Kanzlei in Lublin, die sich mit dem weit verstandenen Zivil- und Wirtschaftsrecht befasst. In der Kanzlei Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy spółka komandytowa befasst er sich laufend mit der aktuellen Beratung im Bereich der Unternehmenstätigkeit sowie mit der Erstellung von Gesellschaftsdokumentation, darunter Gesellschaftsverträge, Satzungen der Gesellschaftsorgane, Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Gesellschaftern, Beschlüsse der…
Profil ansehen →