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Unternehmen und Konzerne 25. Oktober 2022 ca. 7 Min. Lesezeit

Praktische Probleme bei der Aussetzung und Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine Handelsgesellschaft

Adrian Łukasik Autor Adrian Łukasik Radca prawny, Senior Associate
Praktische Probleme bei der Aussetzung und Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine Handelsgesellschaft

Der wichtigste Vorteil der Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine Handelsgesellschaft besteht darin, dass die Gesellschaft von der Pflicht zur Zahlung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit wird. Im Zeitraum der Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit gilt:

  • Die Gesellschafter von Personengesellschaften, also der offenen Handelsgesellschaft, der Partnerschaftsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft, sind von der Pflicht zur Zahlung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (Einkommensteuer PIT oder Körperschaftsteuer CIT) befreit, und zwar für den Zeitraum der Aussetzung in Bezug auf die Einkünfte, die über die Personengesellschaften erzielt wurden, welche ihre Tätigkeit ausgesetzt haben;
  • Kapitalgesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften sind von der Pflicht zur Zahlung von Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer CIT für den Zeitraum der Aussetzung der Tätigkeit befreit.

Auch Sozialversicherungs- und Mehrwertsteuererklärungen müssen nicht abgegeben werden (mit bestimmten Ausnahmen). Im Zeitraum der Aussetzung der Tätigkeit sollte ein in das polnische Landesgerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy, KRS) eingetragenes Rechtssubjekt keinerlei Handlungen vornehmen, die mit der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Maßnahmen, die der Erhaltung oder der Sicherung der Ertragsquelle dienen. Eine in das KRS eingetragene Gesellschaft darf im Zeitraum der Aussetzung der Tätigkeit somit ausschließlich solche Handlungen vornehmen, die ihr die Rückkehr zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen sollen.

Der erste Schritt zur Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine Gesellschaft ist die Fassung eines entsprechenden Beschlusses. Bei Personengesellschaften fassen die Gesellschafter einen solchen Beschluss. Bei Kapitalgesellschaften hingegen fasst der Vorstand der Gesellschaft den Beschluss über die Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit. In dem Beschluss über die Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit ist anzugeben, ab wann die Aussetzung für die Gesellschaft gilt, und der Aussetzungszeitraum zu bezeichnen, der nicht kürzer als 30 Tage und nicht länger als 24 Monate sein darf. Der im Beschluss bezeichnete Tag ist der Tag, mit dem die Aussetzung beginnt, wobei er nicht vor dem Tag der Einreichung des Antrags beim polnischen Landesgerichtsregister (KRS) liegen darf.

Voraussetzung für die Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine Gesellschaft ist, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Beabsichtigt die Gesellschaft, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszusetzen, muss sie zuvor die Arbeitsverträge mit allen Arbeitnehmern beenden. Dieses Erfordernis betrifft nicht Personen, mit denen die Gesellschaft auf der Grundlage eines Auftragsvertrags oder eines Werkvertrags zusammenarbeitet.

Der Umstand, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, wird durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung nachgewiesen. Eine solche Erklärung unterzeichnen bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften der Vorstand.

Nach Ablauf des Zeitraums der Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit sollte die Gesellschaft einen Antrag auf Eintragung der Information über die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit stellen, andernfalls droht die Einleitung eines Aufklärungsverfahrens und die Verhängung einer Geldbuße durch das Registergericht und sogar die Löschung der Gesellschaft aus dem KRS.

Selbstverständlich kann die Gesellschaft einen Beschluss (je nach Fall durch die Gesellschafter der Personengesellschaft oder durch den Vorstand der Kapitalgesellschaft) über die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit vor Ablauf des im Beschluss über die Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft bezeichneten Aussetzungszeitraums fassen.

Zu betrachten ist die Situation, in der nach Ablauf des Aussetzungszeitraums von 24 Monaten die wirtschaftliche Tätigkeit nicht wiederaufgenommen und kein Antrag auf Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit gestellt wird.

Es stellt sich die Frage, ob dann ein Antrag auf Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, in dem als Datum der Wiederaufnahme der Tag nach dem Tag des Ablaufs des Aussetzungszeitraums von 24 Monaten angegeben wird (es handelt sich also um ein Datum, das vor dem Tag der Antragstellung liegt)? Oder ob nach dem Grundsatz zu verfahren ist, dass das Datum der Wiederaufnahme nicht vor dem Tag der Antragstellung liegen darf (die Wiederaufnahme erfolgt also nach Ablauf von 24 Monaten)?

Antworten auf das Vorstehende lassen sich im polnischen Unternehmergesetz vom 6. März 2018 (Prawo przedsiębiorców, konsolidierte Fassung Dz. U. von 2022, Pos. 1570 mit Änderungen) suchen. Nach dem Inhalt des Art. 24 Abs. 6 des Unternehmergesetzes gilt: „Im Falle eines in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters eingetragenen Unternehmers dauert der Zeitraum der Aussetzung der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht länger als bis zu dem Tag, der dem Tag der automatischen Eintragung der Information über die Wiederaufnahme der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 20. August 1997 über das Landesgerichtsregister (Dz. U. von 2019 Pos. 1500, 1655 und 1798 sowie von 2020 Pos. 288) vorangeht.“

Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die automatische Eintragung der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Gesellschaft in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters eine Ausnahmesituation für den Fall darstellt, dass der Unternehmer vor Ablauf der Frist von 24 Monaten ab dem Tag der Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit gestellt hat. Das Vorstehende ist auch im Inhalt des Art. 24 Abs. 1 des Unternehmergesetzes enthalten, wonach „die Aussetzung der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Wiederaufnahme der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf Antrag des Unternehmers erfolgen, es sei denn, eine gesonderte Vorschrift bestimmt etwas anderes.“

In Anbetracht der Vorschrift des Art. 23 Abs. 2, wonach „ein in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters eingetragener Unternehmer die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit für einen Zeitraum von 30 Tagen bis 24 Monaten aussetzen kann“, kann somit grundsätzlich kein Beschluss über die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit gefasst werden, wenn der Aussetzungszeitraum von 24 Monaten überschritten wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Inhalt des Art. 24 Abs., dass „im Falle eines in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters eingetragenen Unternehmers der Zeitraum der Aussetzung der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit ab dem im Antrag auf Eintragung der Information über die Aussetzung der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit bezeichneten Tag beginnt, nicht früher als am Tag der Antragstellung, und bis zu dem im Antrag auf Eintragung der Information über die Wiederaufnahme der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit bezeichneten Tag dauert, der nicht vor dem Tag der Antragstellung liegen darf.“

Dies führt zu der Feststellung, dass:

  • die Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft nicht länger als 24 Monate dauern darf, da dies dem Inhalt des Art. 23 Abs. 2 des Unternehmergesetzes widerspricht.
  • das Datum der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht vor dem Datum der Antragstellung liegen darf.

Das Vorstehende bereitet Zweifel, da die Registergerichte nur selten die automatische Eintragung des Vermerks über die automatische Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit in das Unternehmerregister des KRS vornehmen. Dies führt zu einer Situation, in der der Grundsatz der Rechtssicherheit in Frage gestellt wird, denn nach den Vorschriften darf die Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft nicht länger als 24 Monate dauern, und das Datum der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit darf nicht vor dem Datum der Antragstellung liegen.

Orientiert man sich an der funktionalen Auslegung der Vorschriften des Unternehmergesetzes, lässt sich zu dem Schluss kommen, dass der Zweck der Vorschriften darin besteht, eine Situation zu vermeiden, in der der Aussetzungszeitraum von 24 Monaten für die wirtschaftliche Tätigkeit überschritten wird. Es handelt sich nämlich um einen Höchstzeitraum. Hat die Gesellschaft es nicht geschafft, den Antrag vor Ablauf des Aussetzungszeitraums von 24 Monaten für die wirtschaftliche Tätigkeit zu stellen, erscheint es begründet, dass die Eintragung in das Landesgerichtsregister mit einem zurückliegenden Datum vorgenommen werden sollte.

Häufig gestellte Fragen

Befreit die Aussetzung der Tätigkeit von Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer?

Ja, im Zeitraum der Aussetzung sind Handelsgesellschaften von der Pflicht zur Zahlung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit. Die Gesellschafter von Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen diese Vorauszahlungen für den Zeitraum der Aussetzung der Tätigkeit nicht leisten.

Wer fasst den Beschluss über die Aussetzung der Tätigkeit in einer Personengesellschaft und in einer Kapitalgesellschaft?

In Personengesellschaften fassen die Gesellschafter den Beschluss über die Aussetzung der Tätigkeit. In Kapitalgesellschaften hingegen trifft der Vorstand der Gesellschaft diese Entscheidung.

Wie lang ist der kürzeste und der längste Zeitraum, für den die wirtschaftliche Tätigkeit ausgesetzt werden kann?

Der Aussetzungszeitraum darf nicht kürzer als 30 Tage und nicht länger als 24 Monate sein. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Personengesellschaften als auch für Kapitalgesellschaften, die in das KRS eingetragen sind.

Kann eine Gesellschaft ihre Tätigkeit aussetzen, wenn sie Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag beschäftigt?

Nein, Voraussetzung für die Aussetzung der Tätigkeit ist, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Gesellschaft muss zunächst alle Arbeitsverträge mit allen Arbeitnehmern beenden, bevor sie den Antrag auf Aussetzung stellt.

Was geschieht, wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit nach Ablauf von 24 Monaten der Aussetzung nicht wiederaufnimmt?

Die Aussetzung darf nicht länger als 24 Monate dauern, und das Datum der Wiederaufnahme darf nicht vor dem Tag der Antragstellung liegen. In der Praxis kann dies zu Zweifeln führen, ob die Stellung eines Antrags mit zurückliegendem Datum zulässig ist, um eine Überschreitung der Höchstfrist zu vermeiden.

Darf die Gesellschaft im Zeitraum der Aussetzung wirtschaftliche Maßnahmen ergreifen?

Nein, die Gesellschaft sollte keine Handlungen vornehmen, die mit der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Zulässig sind ausschließlich Maßnahmen, die der Erhaltung oder der Sicherung der Ertragsquelle dienen und die Rückkehr zur Ausübung der Tätigkeit ermöglichen.

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Adrian Łukasik
Autor
Adrian Łukasik
Radca prawny, Senior Associate

Seine Berufserfahrung sammelte er in einer renommierten Kanzlei in Lublin, die sich mit dem weit verstandenen Zivil- und Wirtschaftsrecht befasst. In der Kanzlei Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy spółka komandytowa befasst er sich laufend mit der aktuellen Beratung im Bereich der Unternehmenstätigkeit sowie mit der Erstellung von Gesellschaftsdokumentation, darunter Gesellschaftsverträge, Satzungen der Gesellschaftsorgane, Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Gesellschaftern, Beschlüsse der…

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