Wie wandelt man ein Einzelunternehmen in eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft um?
Die Handlungen, die zur Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft vorzunehmen sind, sind in Art. 584⁵ des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych, KSH) bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass die Umwandlung eines Unternehmers Folgendes erfordert:
- die Erstellung eines Umwandlungsplans samt Anlagen sowie einem Gutachten des Wirtschaftsprüfers,
- die Abgabe der Erklärung über die Umwandlung des Unternehmers,
- die Bestellung der Mitglieder der Organe der umgewandelten Gesellschaft,
- den Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder die Unterzeichnung der Satzung der umgewandelten Gesellschaft,
- die Eintragung der umgewandelten Gesellschaft in das Register und die Löschung des umzuwandelnden Unternehmers aus dem Zentralen Register und der Informationsstelle über die Wirtschaftstätigkeit (CEIDG).
Wir betreuen solche Vorhaben von der Wahl der Zielrechtsform bis zur Eintragung in das Register, siehe Umwandlung einer Gesellschaft und eines Einzelunternehmens.
Die erste Stufe der Umwandlung ist die Erstellung des Umwandlungsplans, der grundsätzlich jedes Umwandlungsverfahren begleitet. Die formellen Anforderungen an den Umwandlungsplan sind in Art. 584⁶ bis 584⁷ des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften bestimmt.
Wesentlich ist, dass der Umwandlungsplan in Form einer notariellen Urkunde errichtet werden muss.
Nach Art. 584⁷ des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften soll der Plan für die Umwandlung des Unternehmers mindestens die Feststellung des Buchwerts des Vermögens des umzuwandelnden Unternehmers zu einem bestimmten Tag in dem Monat enthalten, der der Erstellung des Umwandlungsplans des Unternehmers vorausgeht.
Darüber hinaus sind dem Umwandlungsplan auch beizufügen:
- der Entwurf der Erklärung über die Umwandlung des Unternehmers;
- der Entwurf des Gründungsakts (der Satzung);
- die Bewertung der Vermögensbestandteile (der Aktiva und Passiva) des umzuwandelnden Unternehmers;
- der für Zwecke der Umwandlung zu einem bestimmten Tag in dem Monat erstellte Abschluss, der der Erstellung des Umwandlungsplans des Unternehmers vorausgeht.
Ist der Unternehmer nach dem polnischen Gesetz vom 29. September 1994 über die Rechnungslegung nicht zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet, so erstellt er den Abschluss für Zwecke der Umwandlung auf der Grundlage der Zusammenfassung der Eintragungen in dem steuerlichen Einnahmen- und Ausgabenbuch sowie in den anderen von dem Unternehmer für steuerliche Zwecke geführten Aufzeichnungen, einer körperlichen Bestandsaufnahme und weiterer Unterlagen, die die Erstellung dieses Abschlusses erlauben.
Anschließend ist der erstellte Umwandlungsplan bei dem Registergericht einzureichen, zugleich mit dem Antrag auf Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, der ein Gutachten über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit des erstellten Umwandlungsplans erstatten soll. Die Frist für die Erstattung des Gutachtens bestimmt das Registergericht, wobei sie nicht länger als 2 Monate ab dem Tag der Bestellung des Prüfers zur Erstattung des Gutachtens sein darf.
Nachdem der Wirtschaftsprüfer das Gutachten über den Umwandlungsplan erstattet hat, ist die nächste notwendige Anforderung des Umwandlungsverfahrens die Abgabe der Erklärung über die Umwandlung durch den Unternehmer, die dem Beschluss entspricht, den eine umzuwandelnde Gesellschaft fasst.
Die Erklärung des Unternehmers über die Umwandlung muss nach Art. 584⁹ des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften in Form einer notariellen Urkunde errichtet werden und soll mindestens bestimmen:
- die Rechtsform der Gesellschaft, in die der Unternehmer umgewandelt wird;
- die Höhe des Stammkapitals oder des Aktienkapitals;
- den Umfang der dem umzuwandelnden Unternehmer als Gesellschafter oder Aktionär der umgewandelten Gesellschaft persönlich gewährten Rechte, sofern die Gewährung solcher Rechte vorgesehen ist;
- die Namen und Vornamen der Mitglieder des Vorstands der umgewandelten Gesellschaft.
Unabhängig von der Abgabe der Erklärung über die Umwandlung durch den umzuwandelnden Unternehmer ist die Unterzeichnung des Gründungsakts (der Satzung) der umgewandelten Gesellschaft ein notwendiger Bestandteil des Verfahrens der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft. Was die Anforderungen an den Inhalt des Gründungsakts (der Satzung) betrifft, ist entsprechend zurückzugreifen auf Art. 157 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften im Falle der Umwandlung in eine Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf Art. 300⁵ des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften im Falle der Umwandlung in eine Einpersonen-Einfache Aktiengesellschaft und auf Art. 304 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften im Falle der Umwandlung in eine Einpersonen-Aktiengesellschaft.
Ein weiterer Bestandteil des Verfahrens der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft ist die Einreichung des Antrags auf Eintragung der umgewandelten Gesellschaft in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (Krajowy Rejestr Sądowy, KRS) bei dem Registergericht. Nachdem das Registergericht den Beschluss über die Eintragung der umgewandelten Gesellschaft in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters erlassen hat, ist noch der Antrag auf Löschung des Unternehmers aus dem Zentralen Register und der Informationsstelle über die Wirtschaftstätigkeit zu stellen.
Die in Art. 584⁵ des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften genannten Handlungen erschöpfen nicht alle Maßnahmen, die der Unternehmer im Laufe des Umwandlungsverfahrens ergreifen muss.
Gehört etwa das Unternehmen einer natürlichen Person zur ehelichen Vermögensgemeinschaft, so ist für dessen Umwandlung die Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Ferner ist zu dem Tag, der der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft vorausgeht, der Schluss der Handelsbücher des geführten Einzelunternehmens notwendig, ebenso die Eröffnung der Handelsbücher der aus der Umwandlung entstandenen Einpersonen-Kapitalgesellschaft zum Tag der Umwandlung (dem Tag der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters) sowie die Zahlung der Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte (PCC) im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gründungsakts (der Satzung) der umgewandelten Gesellschaft. Darüber hinaus muss die umgewandelte Gesellschaft nach Art. 584¹² des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften die Bekanntmachung der Umwandlung vornehmen. Diese Bekanntmachung soll nach Art. 5 § 3 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften im Gerichts- und Wirtschaftsmonitor (Monitor Sądowy i Gospodarczy) erfolgen, und sofern der Gründungsakt (die Satzung) Bekanntmachungen auch auf andere Weise vorsieht, ebenfalls auf die im Gründungsakt (in der Satzung) bezeichnete Weise.
Folgen der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft
Die wichtigsten Folgen der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft sind in Art. 584² des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften bestimmt. Daraus ergibt sich, dass der umgewandelten Gesellschaft alle Rechte und Pflichten des umzuwandelnden Unternehmers zustehen. Ferner bleibt die umgewandelte Gesellschaft insbesondere Inhaberin der Erlaubnisse, Konzessionen und Vergünstigungen, die dem Unternehmer vor seiner Umwandlung gewährt wurden, es sei denn, das Gesetz oder die Entscheidung über die Gewährung der Erlaubnis, der Konzession oder der Vergünstigung bestimmt etwas anderes. Zusätzlich wird der Unternehmer mit dem Tag der Umwandlung Gesellschafter oder Aktionär der umgewandelten Gesellschaft.
Wesentlich ist, dass die bisherige Firma dieselbe bleiben kann. In diesem Fall ist lediglich die Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft hinzuzufügen. Besteht hingegen die mit der Umwandlung verbundene Änderung der Firma des umzuwandelnden Unternehmers nicht nur in der Hinzufügung des Bestandteils, der die Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft kennzeichnet, so muss die umgewandelte Gesellschaft für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ab dem Tag der Umwandlung die frühere Firma in Klammern neben der neuen Firma unter Hinzufügung des Wortes „dawniej“ (früher) angeben.
Ferner sieht Art. 584¹³ des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften die gesamtschuldnerische Haftung des umzuwandelnden Unternehmers mit der umgewandelten Gesellschaft für die Verbindlichkeiten des umzuwandelnden Unternehmers vor, die mit der geführten Wirtschaftstätigkeit zusammenhängen und vor dem Tag der Umwandlung entstanden sind, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Umwandlung.
Lohnt sich die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft?
Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft kann sich als guter Weg erweisen, das bestehende Risiko in Gestalt der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten zu begrenzen. Infolge der Umwandlung stehen der umgewandelten Gesellschaft sämtliche Rechte und Pflichten des umgewandelten Rechtsträgers zu, und bereits drei Jahre nach der Umwandlung können sich die Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft einer beschränkten Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfreuen.
Ein weiterer Anlass für die Entscheidung über die Umwandlung kann auch die Möglichkeit sein, die zuletzt unbestreitbar beliebte Form der Besteuerung zu nutzen, nämlich die Pauschalbesteuerung der Einkünfte von Gesellschaften, umgangssprachlich estnische CIT genannt, die auch eine aus einer Umwandlung entstandene Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Anspruch nehmen kann.
Sodann ist auf die Möglichkeiten der Begrenzung oder Verringerung der Lasten hinzuweisen, die sich aus der Pflicht zur Abführung des Krankenversicherungsbeitrags ergeben. Der Krankenversicherungsbeitrag für den Gesellschafter einer Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt 9 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage dieses Beitrags bildet hingegen der Betrag des durchschnittlichen Monatsentgelts im Unternehmenssektor im vierten Quartal des Vorjahres einschließlich der Auszahlungen aus dem Gewinn, der von dem Präsidenten des Statistischen Hauptamtes (Główny Urząd Statystyczny) im Amtsblatt der Republik Polen „Monitor Polski“ bekannt gemacht wird.
Die Umwandlung in eine GmbH polnischen Rechts (sp. z o.o.) eröffnet auch die Möglichkeit einer vielseitigen Entwicklung der Tätigkeit und der Kapitalbeschaffung, etwa durch die Aufnahme neuer Gesellschafter und Investoren. Der Wechsel der Rechtsform von einem Einzelunternehmen zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ermöglicht zudem eine reibungslose Nachfolge, indem die Rechtsnachfolger schrittweise in die Struktur der Gesellschaft eingeführt werden.
Häufig gestellte Fragen
Womit beginnt die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft?
Die erste Handlung ist die Erstellung des Umwandlungsplans in Form einer notariellen Urkunde, der die Feststellung des Buchwerts des Vermögens des Unternehmers zu einem bestimmten Tag in dem Monat enthält, der seiner Erstellung vorausgeht.
Welche Unterlagen werden dem Umwandlungsplan beigefügt?
Dem Umwandlungsplan werden der Entwurf der Erklärung über die Umwandlung, der Entwurf der Satzung, die Bewertung der Vermögensbestandteile sowie der für Zwecke der Umwandlung erstellte Abschluss beigefügt.
Welche Frist gilt für die Erstattung des Gutachtens durch den Wirtschaftsprüfer?
Der Wirtschaftsprüfer erstattet ein Gutachten über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Umwandlungsplans, wobei die Frist für dessen Erstattung nicht länger als 2 Monate ab dem Tag seiner Bestellung sein darf.
Welche sind die wichtigsten Folgen der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft?
Der umgewandelten Gesellschaft stehen die Rechte und Pflichten des Unternehmers zu, und der Unternehmer wird Gesellschafter oder Aktionär der Gesellschaft. Drei Jahre nach der Umwandlung nutzen die Gesellschafter die beschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Behält die umgewandelte Gesellschaft die bisherige Firma?
Die bisherige Firma kann dieselbe bleiben, unter Hinzufügung der Rechtsform der Gesellschaft. Umfasst die Änderung mehr als die Hinzufügung der Rechtsform, gibt die Gesellschaft mindestens ein Jahr lang die frühere Firma in Klammern unter Hinzufügung des Wortes „dawniej“ (früher) an.
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- 2 Wie weiter
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Seine Berufserfahrung sammelte er in einer renommierten Kanzlei in Lublin, die sich mit dem weit verstandenen Zivil- und Wirtschaftsrecht befasst. In der Kanzlei Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy spółka komandytowa befasst er sich laufend mit der aktuellen Beratung im Bereich der Unternehmenstätigkeit sowie mit der Erstellung von Gesellschaftsdokumentation, darunter Gesellschaftsverträge, Satzungen der Gesellschaftsorgane, Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Gesellschaftern, Beschlüsse der…
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