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Unternehmen und Konzerne 8. November 2023 ca. 7 Min. Lesezeit

Die verbindliche Weisung der herrschenden Gesellschaft. Kann die abhängige Gesellschaft ihre Ausführung verweigern?

Zuzanna Bokina-Kielbasa Autor Zuzanna Bokina-Kielbasa Radca prawny, Managing Associate
Die verbindliche Weisung der herrschenden Gesellschaft. Kann die abhängige Gesellschaft ihre Ausführung verweigern?

Seit dem 13. Oktober 2022 darf eine herrschende Gesellschaft einer abhängigen Gesellschaft, die einer Gesellschaftsgruppe angehört, eine verbindliche Weisung über die Führung der Angelegenheiten der Gesellschaft erteilen, wenn dies durch das Interesse der Gesellschaftsgruppe gerechtfertigt ist und Sondervorschriften nichts anderes bestimmen (Art. 212 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften, Kodeks spółek handlowych, KSH). Zweck der Einführung dieser Vorschrift war es, der herrschenden Gesellschaft eine Befugnis zu verschaffen, die eine wirksame Steuerung der Gesellschaftsgruppe ermöglicht. Welche Voraussetzungen gelten jedoch für die Erteilung einer verbindlichen Weisung an eine abhängige Gesellschaft?

1. Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Gesellschaften

Die Regelung über die verbindliche Weisung findet nur auf Gesellschaften Anwendung, die zur herrschenden Gesellschaft in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, was sich wiederum danach bestimmt, ob mindestens eines der in Art. 4 § 1 Nr. 4 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften genannten Verhältnisse vorliegt.

2. Beschluss über die Zugehörigkeit zur Gesellschaftsgruppe und dessen Offenlegung im Landesgerichtsregister

Die Gesellschafterversammlung beziehungsweise die Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft muss einen Beschluss über die Zugehörigkeit zur Gesellschaftsgruppe in der für die jeweilige Kapitalgesellschaft maßgeblichen Weise fassen (bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der einfachen Aktiengesellschaft ist für den Beschluss keine besondere Form vorgeschrieben, bei der Aktiengesellschaft ist ein notariell errichtetes Protokoll erforderlich). Der Beschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit (drei Viertel der Stimmen). Der Beschluss sollte mindestens folgenden Inhalt haben:

  1. die Erklärung, dem Beitritt zur Gesellschaftsgruppe zuzustimmen,
  2. die Bestimmung der gemeinsamen Strategie der Gesellschaften zur Verwirklichung des „gemeinsamen Interesses“ sowie
  3. die Angabe des Rechtssubjekts, das innerhalb der neu entstandenen Gesellschaftsgruppe die herrschende Gesellschaft ist.

Es ist nicht erforderlich, dass der Beschluss die übrigen abhängigen Gesellschaften der Gruppe benennt. Darüber hinaus muss die Zugehörigkeit der herrschenden Gesellschaft sowie der abhängigen Gesellschaften zur Gesellschaftsgruppe im Landesgerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy, KRS) offengelegt werden; den entsprechenden Antrag sollte die Gesellschaft innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Beschlussfassung stellen.

Die verbindliche Weisung sollte vom Vertretungsorgan der herrschenden Gesellschaft in schriftlicher oder elektronischer Form bei Nichtigkeitsfolge erteilt werden. Der Inhalt der verbindlichen Weisung muss zwingend folgende Bestandteile umfassen:

  1. das von der herrschenden Gesellschaft erwartete Verhalten der abhängigen Gesellschaft im Zusammenhang mit der Ausführung der verbindlichen Weisung, so genau wie möglich bestimmt,
  2. das Interesse der Gesellschaftsgruppe, das die Ausführung der verbindlichen Weisung durch die abhängige Gesellschaft rechtfertigen soll,
  3. die erwarteten Vorteile oder Schäden der abhängigen Gesellschaft, die sich aus der Ausführung der verbindlichen Weisung ergeben werden, soweit solche auftreten, sowie
  4. die vorgesehene Art und Weise sowie die Frist für den Ausgleich des Schadens, den die abhängige Gesellschaft infolge der Ausführung der verbindlichen Weisung erlitten hat.

Auch nach der Übermittlung der verbindlichen Weisung an die abhängige Gesellschaft kann die herrschende Gesellschaft diese widerrufen, was verbunden sein kann mit:

  • der Pflicht, der abhängigen Gesellschaft die Aufwendungen zu erstatten, die sie im Rahmen der Ausführung der verbindlichen Weisung getragen hat, oder
  • der Pflicht, den Schaden auszugleichen, den die abhängige Gesellschaft aus der Ausführung der verbindlichen Weisung bis zum Zeitpunkt ihres Widerrufs erlitten hat.

Die abhängige Gesellschaft und die Übermittlung der verbindlichen Weisung

Die Erteilung der verbindlichen Weisung und ihre Übermittlung an die abhängige Gesellschaft begründen nicht automatisch eine Pflicht der abhängigen Gesellschaft zu deren Ausführung. Der Vorstand der abhängigen Gesellschaft muss zwingend einen Beschluss über die Ausführung der verbindlichen Weisung fassen, sofern keine Gründe für die Verweigerung der Ausführung nach Art. 214 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften vorliegen.

Der erste Verweigerungsgrund ist zwingendes Recht, das heißt, er kann im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung nicht abgeändert werden, und er betrifft jede Art abhängiger Gesellschaft, einschließlich der Einpersonengesellschaft. Er bezieht sich auf den Fall, dass die Ausführung der verbindlichen Weisung zur Insolvenz oder zur Gefahr einer Insolvenz der abhängigen Gesellschaft führen würde.

Sowohl der Begriff der Insolvenz als auch der Begriff der Gefahr einer Insolvenz sind gesetzliche Begriffe. „Insolvenz“ ist gemäß Art. 11 des polnischen Insolvenzrechts (Prawo upadłościowe) der Verlust der Fähigkeit, fällige Geldverbindlichkeiten zu erfüllen, oder die Lage, in der der Wert der Geldverbindlichkeiten den Wert des der abhängigen Gesellschaft gehörenden Vermögens übersteigt und dieser Zustand über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten fortbesteht. Die „Gefahr einer Insolvenz“ bedeutet hingegen nach Art. 6 Abs. 3 des polnischen Restrukturierungsgesetzes (Prawo restrukturyzacyjne) eine wirtschaftliche Lage der abhängigen Gesellschaft, die darauf hindeutet, dass sie in kurzer Zeit zahlungsunfähig werden kann.

Der zweite Verweigerungsgrund betrifft ausschließlich abhängige Gesellschaften, die keine Einpersonengesellschaften sind, und setzt voraus, dass gleichzeitig die begründete Befürchtung besteht:

  • dass die Ausführung der verbindlichen Weisung dem Interesse der abhängigen Gesellschaft widerspricht, sowie
  • dass der abhängigen Gesellschaft ein Schaden zugefügt wird, der von der herrschenden Gesellschaft oder von einer anderen zur Gesellschaftsgruppe gehörenden abhängigen Gesellschaft nicht innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag des schadensverursachenden Ereignisses, ausgeglichen wird.

Dieser Verweigerungsgrund ist dispositiv, was bedeutet, dass sein Umfang im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft abgeändert werden kann, etwa durch eine Verkürzung oder Verlängerung der Frist für den Ausgleich des von der abhängigen Gesellschaft erlittenen Schadens.

Der Beschluss über die Verweigerung der Ausführung der verbindlichen Weisung sollte eine Begründung enthalten, die auf das Vorliegen eines der oben genannten Gründe hinweist. Über die Fassung des Beschlusses zur Ausführung oder zur Verweigerung der Ausführung der verbindlichen Weisung hat die abhängige Gesellschaft die herrschende Gesellschaft zu unterrichten. Die Vorschriften des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften legen nicht fest, auf welche Weise diese Information übermittelt werden soll, weshalb es sich empfiehlt, mindestens die Dokumentform einzuhalten. Dies ermöglicht später den Nachweis, dass die abhängige Gesellschaft die sie treffende Informationspflicht erfüllt hat.

Die abhängige Gesellschaft und die Verweigerung der Ausführung

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 214 § 3 des polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaften zusätzliche Gründe für die Verweigerung der Ausführung der verbindlichen Weisung von der Gesellschaft in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung bestimmt werden können. In diesem Fall ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, das formalisierte Verfahren der Verweigerung der Ausführung der verbindlichen Weisung (durch Fassung eines entsprechenden Beschlusses) durchzuführen.

Die wirksame Aufnahme zusätzlicher Gründe für die Verweigerung der Ausführung der verbindlichen Weisung in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung zieht die Pflicht der herrschenden Gesellschaft nach sich, die Anteile beziehungsweise Aktien derjenigen Gesellschafter oder Aktionäre der abhängigen Gesellschaft aufzukaufen, die einer solchen Änderung nicht zugestimmt haben. Das Verlangen des Aufkaufs der Anteile oder Aktien sollte innerhalb von zwei Tagen ab dem Tag des Abschlusses der Gesellschafterversammlung beziehungsweise der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft geltend gemacht werden. Für die in der Versammlung nicht anwesenden Personen gilt für die Geltendmachung ihres Verlangens:

  • ein Monat ab dem Tag des Abschlusses der Gesellschafterversammlung (bei Gesellschaftern) oder
  • ein Monat ab dem Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Änderung der Satzung der abhängigen Gesellschaft (bei Aktionären).

Gesellschafter oder Aktionäre, die ihr Verlangen innerhalb der genannten Fristen nicht geltend gemacht haben, gelten als der Änderung zustimmend.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen gelten für die Erteilung einer verbindlichen Weisung?

Die herrschende Gesellschaft kann eine verbindliche Weisung erteilen, wenn die abhängige Gesellschaft einer Gesellschaftsgruppe angehört, deren Zugehörigkeit durch einen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gefassten Beschluss bestätigt und im Landesgerichtsregister offengelegt wurde. Die Weisung muss die Führung der Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und durch das Interesse der Gruppe gerechtfertigt sein.

Welche Bestandteile muss eine verbindliche Weisung enthalten?

Die verbindliche Weisung muss das erwartete Verhalten der abhängigen Gesellschaft, das ihre Ausführung rechtfertigende Interesse der Gruppe, die erwarteten Vorteile oder Schäden der abhängigen Gesellschaft sowie die vorgesehene Art und Weise und die Frist für den Ausgleich eines etwaigen Schadens bestimmen. Erforderlich ist die schriftliche oder elektronische Form.

Kann die abhängige Gesellschaft die Ausführung der verbindlichen Weisung verweigern?

Ja. Der Vorstand der abhängigen Gesellschaft kann die Ausführung verweigern, wenn diese zu ihrer Insolvenz oder zur Gefahr einer Insolvenz führen würde. In Gesellschaften, die keine Einpersonengesellschaften sind, ist die Verweigerung auch bei begründeter Befürchtung eines Widerspruchs zum Interesse der abhängigen Gesellschaft und fehlender Gewähr für den Schadensausgleich möglich.

Wie unterrichtet die abhängige Gesellschaft die herrschende Gesellschaft über den Beschluss?

Die abhängige Gesellschaft hat die herrschende Gesellschaft über die Fassung des Beschlusses zur Ausführung oder zur Verweigerung der Ausführung der Weisung zu unterrichten. Die Vorschriften legen die Form nicht fest, wobei die Dokumentform empfohlen wird.

Können im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung zusätzliche Verweigerungsgründe aufgenommen werden?

Ja, die Gesellschaft kann zusätzliche Verweigerungsgründe in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung aufnehmen, wobei ein Gesellschafter oder Aktionär, der einer solchen Änderung nicht zustimmt, den Aufkauf seiner Anteile oder Aktien verlangen kann.

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Zuzanna Bokina-Kielbasa
Autor
Zuzanna Bokina-Kielbasa
Radca prawny, Managing Associate

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